(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den Vertragsstaaten erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland die Einkommensteuer; die Körperschaftsteuer; die Vermögensteuer und die Gewerbesteuer (im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet); |
(4) In diesem Abkommen umfassen die Ausdrücke "deutsche Steuer" und "papua-neuguineische Steuer" keine Strafzuschläge oder Zinsen, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit den Steuern erhoben werden, für die das Abkommen nach diesem Artikel gilt.
(5) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, falls erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.
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