(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die in den Vertragsstaaten erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland

die Einkommensteuer;

die Körperschaftsteuer;

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer

(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in Papua-Neuguinea

die Lohnsteuer (salary or wages tax);

die zusätzliche Gewinnsteuer auf steuerbare zusätzliche Gewinne aus dem Bergbau (additional profits tax upon taxable additional profits from mining operations);

die zusätzliche Gewinnsteuer auf steuerbare zusätzliche Gewinne aus dem Erdölgeschäft (additional profits tax upon taxable additional proftis from petroleum operations);

die Steuer auf steuerbare spezifische Gewinne (specific gains tax upon taxable specific gains);

die Dividendenabzugsteuer auf steuerbare Dividendeneinkünfte (dividend withholding tax upon taxable dividend income) und

die Abzugsteuer auf steuerbare Management-Vergütungen (management fee withholding tax upon taxable management fees)

(im Folgenden als "papua-neuguineische Steuer" bezeichnet).

 

(4) In diesem Abkommen umfassen die Ausdrücke "deutsche Steuer" und "papua-neuguineische Steuer" keine Strafzuschläge oder Zinsen, die nach dem Recht eines der Vertragsstaaten im Zusammenhang mit den Steuern erhoben werden, für die das Abkommen nach diesem Artikel gilt.

 

(5) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, falls erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen mit.

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