Das BMF bezieht Stellung zur Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG.
"Withholding tax on salary" entspricht deutscher Einkommensteuer
Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die in Kambodscha erhobene "Withholding tax on salary" (Quellensteuer auf Lohnzahlungen) im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Einkommensbesteuerung entspricht.
Daher soll sie auch nächstmöglich in das Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, aufgenommen werden.
BMF, Schreiben v. 11.11.2021, IV B 5 - S 2293/19/10011 :001