BMF

Anrechnung kambodschanischer Steuer


Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG

Das BMF bezieht Stellung zur Anrechnung kambodschanischer Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG.

"Withholding tax on salary" entspricht deutscher Einkommensteuer

Die Finanzverwaltung weist darauf hin, dass die in Kambodscha erhobene "Withholding tax on salary" (Quellensteuer auf Lohnzahlungen) im Wesentlichen den deutschen Regelungen zur Einkommensbesteuerung entspricht.

Daher soll sie auch nächstmöglich in das Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen, aufgenommen werden.

BMF, Schreiben v. 11.11.2021, IV B 5 - S 2293/19/10011 :001


Schlagworte zum Thema:  Einkommensteuer , Ausland
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