(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, unter Ausnahme der folgenden Umstände, unter denen die genannten Einkünfte auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden können:

 

a)

wenn die Person im anderen Vertragsstaat eine feste Einrichtung hat, über die sie für die Ausübung ihrer Tätigkeit regelmäßig verfügt; in diesem Fall können in diesem anderen Staat nur die Einkünfte besteuert werden, die dieser festen Einrichtung zuzurechnen sind; oder

 

b)

wenn sie sich in diesem anderen Vertragsstaat insgesamt wenigstens 183 Tage während eines zusammenhängenden Zeitraums von zwölf Monaten aufhält; in diesem Fall können in diesem anderen Staat nur die Einkünfte aus den Tätigkeiten besteuert werden, die sie in diesem anderen Staat ausübt.

 

(2) Der Ausdruck "freier Beruf" umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten und Buchsachverständigen.

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