(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
c) |
Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrunde liegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, dass die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Luxemburg ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten bezieht. |
d) |
Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens von der deutschen Steuer ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. |
e) |
Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
|
(2) In Luxemburg wird, vorbehaltlich der Bestimmungen der luxemburgischen Gesetzgebung betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung die diesen allgemeinen Grundsatz nicht beeinträchtigen, die Doppelbesteuerung wie folgt beseitigt:
a) |
Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt Luxemburg vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus, kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person dieselben Steuersätze anwenden wie wenn die Einkünfte oder das Vermögen nicht von der Besteuerung auszunehmen wären. |
b) |
1Bezieht eine in Luxemburg ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10, 12 und 16 sowie der Nummer 2 des Protokolls in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so rechnet Luxemburg auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen oder auf die Körperschaftsteuer dieser Person den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer entspricht. 2Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte entfällt. |
c) |
Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte ... |
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