(1) 1Vorbehaltlich des Artikels 19 können Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von dem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für eine unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. 2Wird aber die unselbständige Arbeit in dem anderen Vertragstaat von einem Staatsangehörigen dieses Staates ausgeübt, der nicht Staatsangehöriger des erstgenannten Staates ist, so können die Vergütungen nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Artikel 15, 16 und 17 Anwendung.

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