(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
Auf die von den nachstehenden Einkünften aus dem Staat Kuwait zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die Steuer angerechnet, die nach dem Recht des Staates Kuwait und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
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c) |
Statt der Bestimmungen des Buchstabens a sind die Bestimmungen des Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10, auf Gewinne aus der Veräußerung des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte und auf Vermögenswerte, aufgrund derer diese Gewinne erzielt werden, sofern die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, daß die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Gewinn erzielt wurde, oder die im Staat Kuwalt ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das die Dividenden gezahlt wurden, ihr Bruttoeinkommen ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 4), sowie für Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen der Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 2). |
d) |
Ungeachtet des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
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(2) 1Die Doppelbesteuerung im Staat Kuwait wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Artikels vermieden: Bezieht eine im Staat Kuwait ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch im Staat Kuwait besteuert werden, so rechnet der Staat Kuwait auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der gezahlten deutschen Steuer vom Einkommen und der gemäß Artikel 10 Absatz 2 Satz 2 ermäßigten Steuer entspricht, und auf die vom Vermögen dieser Person zu erheb...
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