(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, können ungeachtet ihrer Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

 

(2) 1Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, die im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt, zu der die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich gehören. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden. 3Umfassen die Einkünfte jedoch Dividenden, die eine im erstgenannten Staat ansässige Gesellschaft zahlt, oder aus diesem Staat stammende Zinsen oder Lizenzgebühren, so können die Einkünfte in diesem Staat zu den in Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 12 Absatz 2 vorgesehenen Sätzen besteuert werden.

 

(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 können in den vorstehenden Artikeln nicht behandelte Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person aus Quellen im anderen Vertragsstaat auch im anderen Vertragsstaat besteuert werden.

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