Fiktion des Widerrufs der Erklärung: Optiert eine Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung und liegt der auszahlenden Stelle eine "Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG " vor, so gilt dies als Widerruf der Erklärung. Der Nachweis der Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung ggü. der auszahlenden Stelle erfolgt durch Vorlage einer Kopie der Zuteilung einer Körperschaftsteuernummer durch das nach § 20 AO für die Körperschaftsbesteuerung der optierenden Gesellschaft zuständige FA.

Beendigung der Option: Die Beendigung der Option zur Körperschaftsbesteuerung hat die Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft der auszahlenden Stelle unverzüglich formlos anzuzeigen, ggf. ist ein erneuter Antrag mit der "Erklärung zur Freistellung vom Kapitalertragsteuerabzug gemäß § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 EStG " zu stellen. Es wird nicht beanstandet, wenn die sich im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren aufgrund der Option zur Körperschaftsbesteuerung ergebenden Änderungen erst im Folgejahr nach der Einreichung der Unterlagen beim Kreditinstitut angewendet werden. Dies gilt sowohl für den Nachweis der Ausübung der Option als auch für die Rückoption. Dem Anwendungsschreiben ist in der Anlage 1 ein Muster für die o.g. Erklärung ggü. dem Institut beigefügt.

Beraterhinweis Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 EStG ist bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 EStG kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Gläubigerin der Kapitalerträge ist. Nach diesseits vertretener Auffassung ist diese Regelung auch auf Körperschaften i.S.d. § 1a KStG anzuwenden.

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