Beschränkte Steuerpflicht: Die Vermietung und Verpachtung sowie die Veräußerung von in einem inländischen Register eingetragenen Rechten begründet auch weiterhin beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 1 EStG).

Ausnahmen: Mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f S. 2 EStG n.F. werden jedoch zwei Ausnahmetatbestände geschaffen, die keine beschränkte Steuerpflicht auslösen:

  • Drittlizenzen liegen vor bei Überlassungen und Veräußerungen zwischen nicht nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG.
  • DBA-Fälle liegen vor, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) der Besteuerung der Einkünfte entgegensteht.

Beachten Sie: Das Vorliegen des Ausnahmetatbestände ist durch die Stpfl. selbst zu prüfen. Der Antrag auf eine Freistellungsbescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) entfällt. Laut der Gesetzesbegründung soll der Tatbestand der beschränkten Steuerpflicht dem Grunde nach nicht erfüllt sein.[20]

Beraterhinweis Viele Anwendungsfragen des neuen § 50d Abs. 3 EStG sind umstritten. Umso mehr Mühe muss für die eigene, umfassende Prüfung der DBA aufgewendet werden. In Zweifelsfällen kann eine verbindliche Auskunft gem. § 89 AO die Alternative zu einer (abgelehnten) Freistellungsbescheinigung durch das BZSt sein.[21]

Nicht gewerblicher Bereich: Die vorgenannten Grundsätze gelten nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG in gleichem Umfang für Vorgänge im nicht gewerblichen Bereich (Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG).

Anwendungszeitpunkt: Die gesetzlichen Neuregelungen gelten in allen offenen Fällen bzw. für Vermietungen und Verpachtungen sowie Veräußerungen nach dem 31.12.2022.

[20] BT-Drucks. 20/4729, 24, 150.
[21] S. Manthey, DB 2022, 2954.

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