Konnte der Täter der Verbandstat Straffreiheit durch eine wirksame Selbstanzeige nach § 371 AO erreichen (zum Vollständigkeitsgebot vgl. insoweit Kemper in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 110 ff. [März 2016]; Hüls / Reichling in Hüls/Reichling, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2020, § 371 AO Rz. 59 ff.; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 Stichw. "Selbstanzeige" Rz. 28 [September 2019]; zu berufsrechtlichen Fragen bei Selbstanzeigen vgl. Durst, kösdi 2021, 22453) oder liegt sonst ein Strafaufhebungsgrund vor (z.B. Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB) oder scheidet eine Strafbarkeit wegen des Fehlens besonderer persönlicher Merkmale nach § 28 Abs. 2 StGB aus, sieht § 5 Nr. 1 VerSanG-Entw. vor, dass die Verhängung einer Verbandssanktion kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks. 19/23568 v. 21.10.2020, 68).

 

Beispiel:

Die B-Bank in Berlin macht mit Wissen der Vorstandsmitglieder V1, V2 und V3 sowie des Abteilungsleiters "Ausland" Geschäfte mit sog. Pandora-Papers und vermittelt an ihre prominenten Kunden über verschiedene Offshore-Broker Kapitalanlagen in Form von Stiftungen auf den Britischen Jungferninseln und in Panama in dem Wissen, dass die Anleger Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, bei denen es ihnen darauf ankommt, diese Einkünfte vor den deutschen FinBeh. zu verheimlichen.

Noch bevor ein Whistleblower der deutschen Finanzverwaltung eine CD mit umfangreichen Steuerdaten zukommen lässt und das Datenleak in den Medien bekannt wird, erstatten sämtliche Vorstandsmitglieder und der Abteilungsleiter der B-Bank Selbstanzeige (vgl. hierzu allgemein LG Bochum v. 7.8.2009 – 2 Qs 2/09, NStZ 2010, 351; LG Düsseldorf v. 17.9.2010 – 14 Qs 60/10, wistra 2011, 37; Kemper in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 371 AO Rz. 332 [Februar 2019]; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 Stichw. "Selbstanzeige" Rz. 26.2 [September 2019]). Die Selbstanzeige kann – da § 146 StPO insoweit nicht gilt – durch einen gemeinschaftlichen Berater bzw. Anwalt erfolgen (vgl. Beckemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 371 AO Rz. 40 [August 2015]; Tormöhlen in Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung, Fach 5 Stichw. "Selbstanzeige" Rz. 4 [September 2019]).

Dasselbe dürfte in den Fällen des § 398a AO gelten, denn bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wird von der Verfolgung der Tat abgesehen und die Verbandstat kann dann nach § 5 Nr. 1 VerSanG-Entw. ebenso wenig verfolgt werden.

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