Die Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist nach § 1a Abs. 3 S. 6 KStG bei optierenden Gesellschaften nicht (mehr) zulässig. Dies betrifft vor allem Partnerschaftsgesellschaften. Wird ein Wechsel zum BV-Vergleich erforderlich, entsteht ein Übergangsgewinn in dem WJ, das dem WJ der erstmaligen Ausübung der Option vorangeht (BMF Rz. 24).

 

Beispiel 5

Die Rechtsanwalts-PartGmbB ermittelt bisher ihren Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Zum 31.12.2022 (Einbringungsstichtag der Option) hat die Rechtsanwalt-PartGmbB Honorarforderungen i.H.v. 40.000 EUR und Mietverbindlichkeiten i.H.v. 2.000 EUR. Zum 1.1.2023 optiert die Rechtsanwalts-PartGmbB nach § 1a KStG.

Lösung: Der Übergangsgewinn (laufender Gewinn nach R 4.6 Abs. 1 EStR 2012) ermittelt sich wie folgt:

Honorarforderungen + 40.000 EUR

Mietverbindlichkeiten ./. 2.000 EUR

Übergangsgewinn = + 38.000 EUR

Die Partner der Rechtsanwalt-PartGmbB haben für den VZ 2022 neben dem laufenden Ergebnis aus der Praxis daher zusätzlich einen Gewinn i.H.v. 38.000 EUR zu versteuern.

Beachten Sie: Die optierende Gesellschaft hat für jedes WJ eine Steuerbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für Körperschaften (E-Bilanz nach § 5b Abs. 1 EStG) zu übermitteln (BMF Rz. 101).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge