Nach dem Gesetzeswortlaut des § 1a Abs. 1 S. 1 KStG können Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden (Option zur Körperschaftsteuer). Optionsberechtigt sind nach BMF Rz. 2[1] insbesondere die
- OHG
- KG (auch: GmbH & Co. KG)
- PartG (auch: PartGmbB).
Ausgeschlossen sind nach BMF Rz. 2 demgegenüber
- Einzelunternehmen
- GbR[2]
- Erbengemeinschaft
- atypisch stille Gesellschaft.
Auch vermögensverwaltende Personenhandelsgesellschaften sind antragsberechtigt (BMF Rz. 2). Diese können jedoch keine Buch- bzw. Zwischenwerte nach § 1a Abs. 2 KStG i.V.m. § 20 Abs. 2 UmwStG ansetzen (BMF Rz. 30), da es sich nicht um Mitunternehmerschaften handelt.[3]
Beispiel 1
Die AB-KG vermietet als vermögensverwaltende Gesellschaft ein Grundstück, das die Gesellschafter A und B vor 20 Jahren geerbt und dann auf die KG übertragen hatten. Die Gesellschafter A und B (natürliche Personen) erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Da das AfA-Volumen bereits verbraucht ist, kann keine Gebäude-AfA als Werbungskosten angesetzt werden. Ab dem WJ 2023 optiert die AB-KG nach § 1a Abs. 1 KStG zur Körperschaftsteuer.
Lösung: Das Gebäude ist bei der optierenden Gesellschaft (AB-KG) mit dem gemeinen Wert zu aktivieren (§ 6 Abs. 6 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG).[4] Der Abzug von Gebäude-AfA (nunmehr als Betriebsausgaben der optierenden Gesellschaft) ist somit (wieder) möglich.
Beachten Sie: Der Übergang zur optierenden Gesellschaft löst für A und B kein privates Veräußerungsgeschäft aus, da die 10-Jahres-Frist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) abgelaufen ist.
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