Nach dem Gesetzeswortlaut des § 1a Abs. 1 S. 1 KStG können Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden (Option zur Körperschaftsteuer). Optionsberechtigt sind nach BMF Rz. 2[1] insbesondere die

  • OHG
  • KG (auch: GmbH & Co. KG)
  • PartG (auch: PartGmbB).

Ausgeschlossen sind nach BMF Rz. 2 demgegenüber

  • Einzelunternehmen
  • GbR[2]
  • Erbengemeinschaft
  • atypisch stille Gesellschaft.

Auch vermögensverwaltende Personenhandelsgesellschaften sind antragsberechtigt (BMF Rz. 2). Diese können jedoch keine Buch- bzw. Zwischenwerte nach § 1a Abs. 2 KStG i.V.m. § 20 Abs. 2 UmwStG ansetzen (BMF Rz. 30), da es sich nicht um Mitunternehmerschaften handelt.[3]

 

Beispiel 1

Die AB-KG vermietet als vermögensverwaltende Gesellschaft ein Grundstück, das die Gesellschafter A und B vor 20 Jahren geerbt und dann auf die KG übertragen hatten. Die Gesellschafter A und B (natürliche Personen) erzielen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG). Da das AfA-Volumen bereits verbraucht ist, kann keine Gebäude-AfA als Werbungskosten angesetzt werden. Ab dem WJ 2023 optiert die AB-KG nach § 1a Abs. 1 KStG zur Körperschaftsteuer.

Lösung: Das Gebäude ist bei der optierenden Gesellschaft (AB-KG) mit dem gemeinen Wert zu aktivieren (§ 6 Abs. 6 S. 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG).[4] Der Abzug von Gebäude-AfA (nunmehr als Betriebsausgaben der optierenden Gesellschaft) ist somit (wieder) möglich.

Beachten Sie: Der Übergang zur optierenden Gesellschaft löst für A und B kein privates Veräußerungsgeschäft aus, da die 10-Jahres-Frist (§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG) abgelaufen ist.

[1] Die Zitate "BMF Rz. X" in diesem Beitrag beziehen sich auf die Randziffern des Schreibens des BMF v. 10.11.2021 – IV C 2 - S 2707/21/10001:004 – DOK 2021/1162290, GmbH-StB 2021, 386 (Herkens) = BStBl. I 2021, 2212.
[2] Nach Lauer, Ubg 2021, 548 sei es verfassungsrechtlich geboten, die GbR in die Option nach § 1a KStG gesetzgeberisch einzubeziehen.
[3] Wenn die vermögensverwaltende Personenhandelsgesellschaft über Anteile an Kapitalgesellschaften verfügt, können diese Wirtschaftsgüter jedoch unter bestimmten Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG in die optierende Gesellschaft (mit) eingebracht werden (qualifizierter Anteilstausch).
[4] Dorn/Weiss, DStR 2021, 2489 (2492).

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