Die Option ist nur zulässig, wenn die Gesellschafter zustimmen (§ 1a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 KStG i.V.m. § 217 Abs. 1 UmwG). Nach BMF Rz. 12 muss

  • der Beschluss bereits im Zeitpunkt der Antragstellung erfolgt sein und
  • ist dem FA mit dem Antrag nachzuweisen.

Beachten Sie: Es ist keine notarielle Beurkundung erforderlich (BMF Rz. 12). Der Gesellschafterbeschluss kann möglicherweise auch im Umlaufverfahren getroffen werden.[5]

 

Beispiel 2

Die Gesellschafter der AX-KG (WJ = KJ) beschließen am 11.9.2022 einstimmig, nach § 1a KStG zu optieren. Am 20.10.2022 wird der Antrag formgerecht elektronisch nach § 1a Abs. 1 KStG gegenüber dem zuständigen FA gestellt. Eine Kopie des Gesellschafterbeschlusses wird am 10.12.2022 dem FA eingereicht.

Lösung: Die Option zur Körperschaftsteuer der AX-KG nach § 1a KStG wird mit Ablauf des 31.12.2022 wirksam. Der Optionsbeschluss der Gesellschafter (11.9.2022) wurde entsprechend der Verwaltungsauffassung vor dem Antrag (20.10.2022) gefasst. Es ist m.E. unerheblich, dass der Nachweis über den Beschluss erst am 10.12.2022 – d.h. nach der Antragstellung – gegenüber dem FA erbracht wurde. Es reicht aus, wenn der Antrag form- und fristgerecht gestellt wird.

[5] Zapf, NWB 2021, 3792 (3795).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge