Leitsatz
Ein Darlehen unter Schwesterkapitalgesellschaften kann auch ohne fremdübliche Sicherheit und trotz nichtiger Zinseszinsregelung steuerlich anzuerkennen sein.
Sachverhalt
Die T hatte bisher einen Einzelhandel mit jährlichen Verlusten betrieben. In 1991 gründete sie die H-GmbH, die den Handel mit weiteren Verlusten fortführte. Daneben war T noch mit 95 % an der X-GmbH beteiligt. Die X-GmbH gewährte der H-GmbH ein Darlehen, damit diese ihren Wareneinkauf finanzieren konnte. Dieses Darlehensverhältnis wurde vom Finanzamt nicht anerkannt, da keine Sicherheiten bestellt wurden, obwohl die Waren nicht versichert waren und ein hohes Ausfallrisiko bestand. Zudem wurde vereinbart, dass die nicht ausbezahlten Zinsen in die weitere Verzinsung einbezogen werden.
Entscheidung
Dagegen kommt das FG zur Auffassung, dass der Abschluss des Darlehensvertrags zwischen den Schwesterkapitalgesellschaften steuerlich anerkannt werden kann, auch wenn keine fremdübliche Sicherheit vereinbart wurde, trotz eines beträchtlichen und nicht anderweitig kompensierten Ausfallrisikos. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn die vereinbarte Rückzahlung der Darlehensvaluta tatsächlich nicht gewollt war oder darauf von vornherein verzichtet wird.
Das nicht beachtete zivilrechtliche Zinseszinsverbot des § 248 Abs. 1 BGB führt nicht dazu, dass das Darlehensverhältnis insgesamt steuerlich nicht anzuerkennen wäre. Die insoweit zu hohen Zinsen werden vom FG nicht als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet, sondern als schlichte fehlerhafte Buchung korrigiert.
Hinweis
Das FG stellt im Urteil klar, dass ein Vertragsverhältnis auch dann noch steuerlich anzuerkennen ist, wenn einzelne Teile einem Fremdvergleich nicht standhalten. Die indizielle Gesamtwürdigung aller Umstände erfolgte dabei relativ großzügig. Auch wurde eine Revision nicht zugelassen.
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