Leitsatz

Hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG im Detail schlüssig dargelegt, so muss der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche der Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will.

In einem Kündigungsschutzprozess trug der Arbeitgeber vor, der Betriebsrat sei vor Kündigungsausspruch mündlich und schriftlich über alle im Prozess vorgetragenen Tatsachen unter gleichzeitiger Vorlage der gewechselten Korrespondenz unterrichtet worden. Der Arbeitnehmer bestritt das Vorbringen des Arbeitgebers zur Betriebsratsanhörung pauschal. Dies sah das BAG als nicht ausreichend an und wertete den Vortrag des Arbeitgebers gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

Wenn der Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung in Zweifel gezogen hat, hat der Arbeitgeber zwar zunächst im Einzelnen die Tatsachen darzulegen, aus denen sich die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ergeben soll. Hat er aber eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung im Detail schlüssig dargelegt, ist es nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast Sache des Arbeitnehmers, konkret zu beanstanden, in welchen Punkten er die Betriebsratsanhörung für fehlerhaft hält, wobei auch ein völliges oder teilweises Bestreiten mit Nichtwissen wegen fehlender eigener Wahrnehmung möglich und zulässig ist. Der Arbeitnehmer hat jedoch im vorliegenden Fall die Angaben des Arbeitgebers weder substantiiert noch mit Nichtwissen, sondern nur pauschal ohne Berufung auf fehlende eigene Wahrnehmungen bestritten. Ein solches Bestreiten ist unzureichend. Soweit es um Tatsachen außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung geht, kann sich der Arbeitnehmer zwar auf Nichtwissen berufen; ein pauschales Bestreiten ohne jede Begründung genügt aber nicht.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 16.03.2000, 2 AZR 75/99

Anmerkung

Praxishinweis: Arbeitnehmer müssen sich im Kündigungsschutzprozess auf eine schlüssige Darlegung der Betriebsratsanhörung durch den Arbeitgeber substantiiert einlassen. Andernfalls gilt die Betriebsratsanhörung als ordnungsgemäß.

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