Grundsätzliches Ziel aller Corona-Wirtschaftshilfen ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der von den coronabedingten Einschränkungen betroffenen Unternehmen. Daher erfolgt keine Förderung von Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben.

Erfolgte eine Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenzanmeldung vor Erhalt des Zuschusses einer Corona-Wirtschaftshilfe, sind die Zuschüsse dieses Förderprogramms und etwaig beantragter Folgeprogramme vollständig zurückzuzahlen.

Die Zuschüsse eines Förderprogramms sind zurückzuzahlen, falls die Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenzanmeldung nach Erhalt des Zuschusses, aber vor Ablauf des Förderzeitraums der entsprechenden Corona-Wirtschaftshilfe erfolgte. Die Zuschüsse etwaig beantragter Folgeprogramme sind vollständig zurückzuzahlen.

Erfolgte die Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenzanmeldung nach Erhalt des Zuschusses und nach Ablauf des Förderzeitraums einer Corona-Wirtschaftshilfe, müssen die Zuschüsse dieses Förderprogramms und vorangegangener Förderprogramme nicht zurückgezahlt werden. Ungeachtet der Geschäftsaufgabe bzw. Insolvenz ist eine Schlussabrechnung einzureichen.

Die Ermittlung der endgültigen Förderbeträge im Rahmen der Schlussabrechnung kann je Förderprogramm eine Nachzahlung von Zuschüssen an Unternehmen oder eine Rückforderung von Zuschüssen ergeben. Eine Nachzahlung von Zuschüssen aus den Corona-Wirtschaftshilfen an Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder das Insolvenzverfahren angemeldet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für ermittelte Nachzahlungen aus Förderprogrammen, deren Förderzeitraum vor der Einstellung des Geschäftsbetriebes bzw. der Anmeldung des Insolvenzverfahrens endete.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, außer in den Fällen der nach § 35 Abs. 2 InsO freigegebenen selbständigen Tätigkeit, der Insolvenzverwalter zur Einreichung der Schlussabrechnung über einen prüfenden Dritten verpflichtet und von diesem im Organisationsprofil als neuer Antragsteller einzutragen. Dies gilt auch für einen vorläufigen Insolvenzverwalter, wenn dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde.

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