Die prüfenden Dritten haben vor Einreichung der Schlussabrechnung die Möglichkeit, die gemachten Angaben zu prüfen. Die Form nachträglicher Änderungsmöglichkeiten ist vom Bearbeitungsstatus des Antrags in der Bewilligungsstelle abhängig. Im Falle eines zeitnah vom prüfenden Dritten festgestellten Änderungsbedarfs kann die gebündelte Schlussabrechnung vollständig zurückgezogen und neu eingereicht werden. Bei der dann folgenden Neueinreichung sind die Eingabefelder mit den Angaben der zurückgezogenen Schlussabrechnung vorausgefüllt, so dass ggf. nur die fehlerhaften Eingaben korrigiert werden müssen.

Sollte sich die Schlussabrechnung bereits in der Prüfung befinden, sind nachträgliche Änderungen nur durch Anmeldung eines Änderungsbedarfs bei der Bewilligungsstelle möglich. Je nach Umfang und Auswirkungen des Änderungsbedarfs wird die Bewilligungsstelle die Änderung im Auftrag des prüfenden Dritten vornehmen oder zur Neueinreichung der Schlussabrechnung auffordern.

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