Ein grundsätzlicher Unterschied zwischen den Programmen ist, dass die Förderhöhe bei der Neustarthilfe 2022 direkt von dem Umsatz im Referenz- und im Förderzeitraum abhängt, während die Förderhöhe bei der Überbrückungshilfe IV zusätzlich an die Höhe der Fixkosten im Förderzeitraum gebunden ist.

Ein Wechsel von der Neustarthilfe 2022 in die Überbrückungshilfe IV könnte daher unter anderem in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum höher liegen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.

Ein Wechsel von der Überbrückungshilfe IV in die Neustarthilfe 2022 könnte unter anderem in Fällen vorteilhaft sein, in denen die Fixkosten im Förderzeitraum geringer ausfallen als bei der ursprünglichen Antragstellung angenommen.

Grundsätzlich hängt die Förderhöhe in beiden Programmen vom Umsatzrückgang im Förderzeitraum ab. Sollte der im Förderzeitraum realisierte Umsatzrückgang von dem erwarteten Umsatzrückgang erheblich abweichen, kann es ebenfalls möglich sein, dass entgegen der ursprünglichen Erwartung das jeweils andere Programm für Antragstellende vorteilhafter ist.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 1 (bezogen auf das 1. Quartal):

Ein Soloselbständiger erleidet in den Monaten Januar bis März 2022 jeweils einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent. Er hat jeden Monat 1.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nr. 1 bis 11 unter anderem Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung). Sein Referenzumsatz im entsprechenden Vergleichszeitraum beträgt 6.000 Euro:

Seine bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV ergab:

Die Neustarthilfe 2022 beträgt 0,5 x 6.000 Euro = 3.000 Euro.

Die Überbrückungshilfe IV beträgt 0,6 x 1.000 Euro x 3 = 1.800 Euro.

Folglich hatte er Neustarthilfe 2022 beantragt und erhalten.

Nach Beantragung der Neustarthilfe 2022 hat er im Februar 2022 einmalige Investitionen in förderfähige Hygienemaßnahmen (laut Fixkostenziffer Nr. 15) in Höhe von 2.500 Euro getätigt. Hierdurch kann er zusätzlich 1.500 Euro Überbrückungshilfe IV erhalten.

Insgesamt kann er damit 1.800 Euro + 1.500 Euro = 3.300 Euro Überbrückungshilfe IV erhalten.

Es würde sich folglich für ihn lohnen, von seinem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Neustarthilfe 2022 in die Überbrückungshilfe IV zu wechseln.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel 2 (bezogen auf das 1. Quartal):

Eine Kapitalgesellschaft mit vier Gesellschaftern erleidet in den Monaten Januar bis März 2022 jeweils einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent. Sie hat jeden Monat 10.000 Euro betriebliche Fixkosten aus Fixkostenziffern Nr. 1 bis 11 (unter anderem Mietverpflichtungen, Zinsaufwendungen und Ausgaben für Elektrizität, Wasser und Heizung). Ihr Referenzumsatz im entsprechenden Vergleichszeitraum beträgt 30.000 Euro.

Ihre bisherige Berechnung zum Vergleich von Neustarthilfe 2022 und Überbrückungshilfe IV ergab:

Die Neustarthilfe 2022 beträgt 0,5 x 30.000 Euro = 15.000 Euro.

Die Überbrückungshilfe IV beträgt 0,6 x 10.000 Euro x 3 = 18.000 Euro

Folglich hatte sie Überbrückungshilfe IV beantragt und erhalten.

Durch einen vom Vermieter der Geschäftsräume gewährten Mietnachlass haben sich die Fixkosten entgegen den vorherigen Erwartungen deutlich reduziert. Sie betragen in den Monaten Februar und März nur noch 1.000 Euro.

Die Überbrückungshilfe IV beträgt daher nur noch 0,6 x 10.000 Euro x 1 (Januar) und 0,6 x 1.000 Euro x 2 = 7.200 Euro.

Es würde sich folglich für die Kapitalgesellschaft lohnen, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und nachträglich von der Überbrückungshilfe IV in die Neustarthilfe 2022 zu wechseln.

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