Mit Zugang der Verzichtserklärung verliert der Bewilligungsbescheid beziehungsweise die Bewilligungsbescheide des ursprünglich ausgewählten Programms seine Wirksamkeit. Die bewilligte Auszahlung verbleibt zunächst bei der/dem Antragstellenden und wird dann mit der im Rahmen des neu ausgewählten Programms zu erfolgenden Auszahlung verrechnet, siehe 7.4.

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