Antragstellende, die das Wahlrecht ausüben wollen, müssen einen Antrag in dem Programm stellen, in das sie wechseln möchten. Im Falle des Wechsels in die Neustarthilfe 2022 für das 1. und 2. Quartal ist zunächst der Antrag für das 1. Quartal und dann der Antrag für das 2. Quartal zu stellen.

Bei der Antragstellung müssen sie an den entsprechenden Stellen des Antragsformulars angeben, dass sie bereits einen Antrag im jeweils anderen Programm gestellt haben, dieser bereits bewilligt wurde, und dass sie nun von dem Wahlrecht Gebrauch machen wollen sowie auf die Förderung im Rahmen des ursprünglich ausgewählten Programmes verzichten. Zudem müssen die Antragstellenden in dem neu gestellten Antrag die Antragsnummer und das Datum des Bescheides des ursprünglich genutzten Programms angeben. Im Falle des Wechsels von der Neustarthilfe 2022 1. und 2. Quartal in die Überbrückungshilfe IV muss der Verzicht auf die Neustarthilfe 2022 für beide Quartale erklärt sowie Antragsnummer und das Datum der Bescheide für beide Quartale angegeben werden.

Alle weiteren anzugebenden Informationen entsprechen den jeweiligen Antragsdaten bei Erstbeantragung.

Wenn Antragstellende per Direktantrag in die Neustarthilfe 2022 wechseln, sind sie aufgefordert, hierüber den prüfenden Dritten, über den der Antrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt wurde, zu informieren.

Nach Absenden der Selbsterklärung zur Endabrechnung Neustarthilfe 2022 kann das nachträgliche Wahlrecht zum Wechsel in die Überbrückungshilfe IV nicht mehr ausgeübt werden.

Eine End- beziehungsweise Schlussabrechnung muss jeweils in dem Programm vorgenommen werden, in das der/die Antragstellende nach Ausübung des Wahlrechtes gewechselt ist.

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