Förderfähig sind Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen, z. B. Gastschulaufenthalte, oder Reiseeinzelleistungen), die im Förderzeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 angetreten worden wären und coronabedingt - aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (siehe hierzu die interaktive Anwendung "Reisewarnungen"), aufgrund von Einreiseverboten anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen, aufgrund innerdeutscher Reiseverbote oder wegen innerdeutscher Schließungsanordnungen - storniert bzw. abgesagt wurden. Dies gilt auch für Stornierungen aufgrund von 2G/2G-Plus-Regelungen bei fehlender Impfmöglichkeit.[1] Der coronabedingte Stornierungsgrund muss zum Zeitpunkt des geplanten Reiseantrittes vorgelegen haben.

Nicht förderfähig sind Reiseleistungen, die das Unternehmen durch Einsatz eigener Mittel (z. B. eigene Beförderungsmittel, eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiter) erbringt.

Es wird unwiderleglich vermutet, dass im Fall einer coronabedingten Stornierung der Reise die Provisionen zurückgezahlt werden bzw. ausbleiben oder die kalkulierten Margen nicht realisiert werden. In Bezug auf Serviceentgelte ist die Rückzahlung an den Kunden im Einzelfall von der oder dem Antragstellenden nachzuweisen.

Reisebüros sind alle Vermittler von Reiseleistungen, unabhängig von den hierfür genutzten Vertriebswegen (z. B. stationärer Vertrieb oder Onlinevertrieb). Soweit Reisebüros nicht als Vermittler, sondern im eigenen Namen tätig werden, gelten sie als Reiseveranstalter.

Die kalkulierte Reiseveranstalter-Marge ist um die kalkulierte Reisebüro-Provision zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.

 
Praxis-Beispiel

Ein Kunde hat am 20. September 2021 Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 6. Januar 2022 gebucht. Der Kunde tritt vom Pauschalreisevertrag zurück bzw. der Reiseveranstalter sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter kann seine kalkulierte Marge für diese Reise geltend machen, sowohl bei Direktvertrieb als auch bei Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von seiner Marge abzuziehen, um sie dann geltend machen zu können. Das Reisebüro kann seinerseits die vereinbarte Provision geltend machen.

Bei der Antragstellung sind die Provisionen/Serviceentgelte bzw. die kalkulierten Margen für stornierte Reisen im Monat des Reiseantritts geltend zu machen.

Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum, wenn der Stornierungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ununterbrochen bis zum geplanten Reiseantritt fortbesteht. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Stornierungsgrund nicht ununterbrochen vorlag, wenn zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt mehr als vier Wochen liegen. Sollten zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt vier Wochen oder weniger liegen, muss gegenüber dem prüfenden Dritten unter Nennung des Stornierungsgrundes dokumentiert werden, ob der Stornierungsgrund zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ob dieser ununterbrochen fortbestand.

 
Praxis-Beispiel

Ein Kunde bucht am 20. Oktober 2021 Reise an die Algarve mit Reiseantritt 6. Februar 2022. Das Reisebüro kann die Provision bei Stornierung/Absage ohne Weiteres geltend machen. Anders bei Buchung am 15. Januar 2022, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reisewarnung vorliegt und bis zum 6. Februar 2022 fortbesteht.

Nicht erfasst sind Options- und Umbuchungen.

Förderfähig sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat 20 Prozent der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme (Anschubhilfe). Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Millionen Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus und IV).

 
Praxis-Beispiel

Betrug die Lohnsumme eines Reisebüros im Februar 2019 15.000 EUR, kann es für den Fördermonat Februar 2022 3.000 EUR Anschubhilfe geltend machen.

Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und 30. September 2021 gegründet wurden, können wahlweise die durchschnittliche monatliche Lohnsumme des Jahres 2019, der Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder der Monate Juli bis September 2021 als Berechnungsgrundlage zugrunde legen. Unternehmen, die nach dem 30. September 2021 gegründet wurden, können keine Anschubhilfe beantragen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Reisebüro hat seine Geschäftstätigkeit zum 1. Januar 2020 aufgenommen. Die durchschnittliche monatliche Lohnsumme in den Monaten Januar und Februar 2020 betrug 10.000 EUR. Für die Fördermonate Januar bis Juni 2022 kann das Reisebüro folglich 2.000 Euro Anschubhilfe geltend machen.

Förderfähig sind zudem für die Reisewirtschaft externe Ausfall- und Vorbereitungskosten sowie zur Unterstützung interner Kosten entweder der tatsächlich angefallene Personalaufwand oder eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 % der externen Ausfall- un...

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