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Corona-Überbrückungshilfe III Plus, FAQ / 2.5 Sonderregelung zu förderfähigen Kosten in der Reisebranche

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[redaktionelle Anpassung]

Förderfähig sind Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen, z. B. Gastschulaufenthalte, oder Reiseeinzelleistungen), die im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 angetreten worden wären und coronabedingt - aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (siehe hierzu die interaktive Anwendung "Reisewarnungen"), aufgrund von Einreiseverboten anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen, aufgrund innerdeutscher Reiseverbote oder wegen innerdeutscher Schließungsanordnungen - storniert bzw. abgesagt wurden. Nicht förderfähig sind Reiseleistungen, die das Unternehmen durch Einsatz eigener Mittel (z. B. eigene Beförderungsmittel, eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiter) erbringt.

Es wird unwiderleglich vermutet, dass im Fall einer coronabedingten Stornierung der Reise die Provisionen zurückgezahlt werden bzw. ausbleiben oder die kalkulierten Margen nicht realisiert werden. In Bezug auf Serviceentgelte ist die Rückzahlung an den Kunden im Einzelfall von der oder dem Antragstellenden nachzuweisen.

Reisebüros sind alle Vermittler von Reiseleistungen, unabhängig von den hierfür genutzten Vertriebswegen (z. B. stationärer Vertrieb oder Onlinevertrieb). Soweit Reisebüros nicht als Vermittler, sondern im eigenen Namen tätig werden, gelten sie als Reiseveranstalter.

Die kalkulierte Reiseveranstalter-Marge ist um die kalkulierte Reisebüro-Provision zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.

 
Praxis-Beispiel

Ein Kunde hat am 20.2.2020 Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 6.7.2021 gebucht. Der Kunde tritt vom Pauschalreisevertrag zurück bzw. der Reiseveranstalter sagt di...

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