[redaktionelle Anpassung]

Förderfähig sind Provisionen bzw. Serviceentgelte von Reisebüros sowie kalkulierte Margen von Reiseveranstaltern für Reisen (Pauschalreisen, diesen gleichgestellte Reiseleistungen, z. B. Gastschulaufenthalte, oder Reiseeinzelleistungen), die im Förderzeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021 angetreten worden wären und coronabedingt - aufgrund einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (siehe hierzu die interaktive Anwendung "Reisewarnungen"), aufgrund von Einreiseverboten anderer Staaten, die eine Einreise in die Zielregion ausschließen, aufgrund innerdeutscher Reiseverbote oder wegen innerdeutscher Schließungsanordnungen - storniert bzw. abgesagt wurden. Nicht förderfähig sind Reiseleistungen, die das Unternehmen durch Einsatz eigener Mittel (z. B. eigene Beförderungsmittel, eigenes Hotel, Betreuung durch angestellte Reiseleiter) erbringt.

Es wird unwiderleglich vermutet, dass im Fall einer coronabedingten Stornierung der Reise die Provisionen zurückgezahlt werden bzw. ausbleiben oder die kalkulierten Margen nicht realisiert werden. In Bezug auf Serviceentgelte ist die Rückzahlung an den Kunden im Einzelfall von der oder dem Antragstellenden nachzuweisen.

Reisebüros sind alle Vermittler von Reiseleistungen, unabhängig von den hierfür genutzten Vertriebswegen (z. B. stationärer Vertrieb oder Onlinevertrieb). Soweit Reisebüros nicht als Vermittler, sondern im eigenen Namen tätig werden, gelten sie als Reiseveranstalter.

Die kalkulierte Reiseveranstalter-Marge ist um die kalkulierte Reisebüro-Provision zu vermindern, wenn die Reise über ein Reisebüro verkauft wurde.

 
Praxis-Beispiel

Ein Kunde hat am 20.2.2020 Südafrika-Rundreise (Pauschalreise) mit Abreise am 6.7.2021 gebucht. Der Kunde tritt vom Pauschalreisevertrag zurück bzw. der Reiseveranstalter sagt die Reise ab. Der Reiseveranstalter kann seine kalkulierte Marge für diese Reise geltend machen, sowohl bei Direktvertrieb als auch bei Vertrieb über Reisebüros. Im letzteren Fall hat er die für den Vertriebsweg Reisebüro kalkulierte Provision von seiner Marge abzuziehen, um sie dann geltend machen zu können. Das Reisebüro kann seinerseits die vereinbarte Provision geltend machen.

Bei der Antragstellung sind die Provisionen/Serviceentgelte bzw. die kalkulierten Margen für stornierte Reisen im Monat des Reiseantritts geltend zu machen.

Nicht erfasst sind Buchungen im Förderzeitraum (Juli 2021 - Dezember 2021), wenn der Stornierungsgrund bereits zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ununterbrochen bis zum geplanten Reiseantritt fortbesteht. Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Stornierungsgrund nicht ununterbrochen vorlag, wenn zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt mehr als vier Wochen liegen. Sollten zwischen Buchung und geplantem Reiseantritt vier Wochen oder weniger liegen, muss gegenüber dem prüfenden Dritten unter Nennung des Stornierungsgrundes dokumentiert werden, ob der Stornierungsgrund zum Zeitpunkt der Buchung vorlag und ob dieser ununterbrochen fortbestand.

 
Praxis-Beispiel

Ein Kunde bucht am 20.6.2021 Reise an die Algarve mit Reiseantritt 6.9.2021. Das Reisebüro kann die Provision bei Stornierung/Absage ohne Weiteres geltend machen. Anders bei Buchung am 15.8.2021, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine Reisewarnung vorliegt und bis zum 6.9.2021 fortbesteht.

Nicht erfasst sind Options- und Umbuchungen.

Förderfähig sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale für jeden Fördermonat 20 Prozent der im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallenen Lohnsumme (Anschubhilfe). Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Millionen Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus). Für den Förderzeitraum Juli bis September 2021 können die Unternehmen der Reisewirtschaft alternativ zur Anschubhilfe die Restart-Prämie beantragen. Eine monatsweise Wahl ist nicht möglich.

 
Praxis-Beispiel

Betrug die Lohnsumme eines Reisebüros im Juli 2019 15.000 EUR, kann es für den Fördermonat Juli 2021 3.000 EUR Anschubhilfe geltend machen.

Wurde die Geschäftstätigkeit erst nach Ende des entsprechenden Referenzmonates 2019 aufgenommen, so ist für den betreffenden Fördermonat die durchschnittliche monatliche Lohnsumme aller vollen Monate der Geschäftstätigkeit 2019 heranzuziehen. Bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit nach dem 1. Dezember 2019 ist für jeden Fördermonat die durchschnittliche monatliche Lohnsumme der Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder aller vollen Monate der Geschäftstätigkeit im Jahr 2020 heranzuziehen. Wurde die Geschäftstätigkeit nach dem 31. Oktober 2020 aufgenommen, kann keine Anschubhilfe beantragt werden.

 
Praxis-Beispiel

Ein Reisebüro hat seine Geschäftstätigkeit zum 1.September 2021 aufgenommen. Die durchschnittliche monatliche Lohnsumme in den Monaten September bis Dezember 2021 betrug 10.000 EUR. Für die Fördermonate Juli und August 2021 kann das Reisebüro folglich 2.000 Euro Anschubhilfe geltend machen. (Für den Fördermonat September 2021 wird hingegen a...

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