Nein. Wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht wird und der Antrag für das Programm, in das der oder die Antragstellende wechseln möchte, gestellt wurde, ist ein Wechsel zurück in das andere zuerst ausgewählte Programm nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn im neu ausgewählten Programm die Förderung geringer ist oder sich nach Antragstellung herausstellt, dass eine Antragsberechtigung für das neu ausgewählte Programm nicht vorliegt und der Antrag daher nicht bewilligt werden kann. Es wird daher dringend dazu geraten, das Wahlrecht nur nach eingehender vorheriger Prüfung zu nutzen. Es wird empfohlen, die Beratung eines oder einer prüfenden Dritten in Anspruch zu nehmen.

Die Bewilligungsstellen führen keine Günstigerprüfung durch.

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