Alle im Rahmen des Wahlrechtes eingegangenen Anträge werden durch die Bewilligungsstellen geprüft.

Sollte der bewilligte Förderbetrag in dem neu ausgewählten Programm höher sein als in dem bisher ausgewählten, wird die Bewilligungsstelle den neuen Förderbetrag um die bereits vorgenommene Auszahlung kürzen und den Restbetrag auszahlen. Eine Rückzahlung ist damit nicht erforderlich, weil der neue Auszahlungsbetrag um die bereits ausgezahlte Summe gekürzt wurde. Sollte der bewilligte Förderbetrag in dem neu ausgewählten Programm geringer sein als in dem bisher ausgewählten, muss die Differenz zunächst nicht zurückgezahlt werden. Eine gegebenenfalls anfallende Rückzahlung wird im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III Plus) beziehungsweise Endabrechnung (Neustarthilfe Plus) festgelegt.

In allen Fällen wird die endgültige Höhe des Förderbetrages erst im Rahmen der Schlussabrechnung (Überbrückungshilfe III Plus) beziehungsweise Endabrechnung (Neustarthilfe Plus) ermittelt. Wenn der endgültige Förderbetrag von den getätigten Auszahlungen abweicht, wird die Differenz ausgezahlt beziehungsweise zurückgefordert.

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