Die Zuordnung erhaltener Corona-Finanzhilfen kann auch nach Liquiditäts- und Finanzierungsbedarf erfolgen. Dieser besteht bei den Konzerngesellschaften, welche Umsatzeinbußen und Fixkosten

  • selbst unmittelbar getragen oder
  • aber auch mittelbar durch Finanzierung operativer Konzerngesellschaften übernommen haben.

Danach kann auch der Verzicht auf Weiterleitung an "coronabetroffene" Verbundunternehmen sachgerecht sein.

 

Beispiel

Übernimmt z.B. eine Konzern(-ober-)gesellschaft die Finanzierungen coronabedingter Verluste operativer Tochter-Gesellschaften durch Bereitstellung entsprechender liquider Mittel in Form von Darlehen oder Eigenkapital, ist der Finanzbedarf der betreffenden Gesellschaften gedeckt.

Im Bewilligungszeitraum der Corona-Finanzhilfen sind in diesem Fall finanzielle Mittel nicht bei den operativen Gesellschaften, sondern bei der finanzierenden (Ober-)Gesellschaft abgeflossen, weswegen diese als die durch die Corona-Pandemie belastete Gesellschaft angesehen werden kann.

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