Hauptanwendungsbereich dieser Angemessenheitsprüfung ...: Die Allokation von Corona-Finanzhilfen ist daher lediglich einer eingeschränkten Angemessenheitsprüfung zugänglich. Dabei ist nur eine Minderung des Gewinns in "unangemessener Weise" zu prüfen; Hauptanwendungsbereich dieser Angemessenheitsprüfung ist die Erstausstattung einer Kapitalgesellschaft.[33]

... ist die Erstausstattung einer Kapitalgesellschaft: Hierbei ist von der freien Entscheidung zwischen

  • Eigen- und
  • Fremdkapital

auszugehen, welche grundsätzlich gerade keinem Fremdvergleichsmaßstab unterliegt. Einschränkungen der Finanzierungsfreiheit ergeben sich nur aus gesetzlich normierten Typisierungen (z.B. § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG n.F.-Zinsschranke) und einzelnen Entscheidungen der Rechtsprechung, wonach das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft eine Gewinnerzielung ermöglichen muss.

"Mindesteigenkapital"-Ansätze: Eine Kapitalausstattung, welche nicht über eine Eigenkapital-Verzinsung oder einen "Mindestgewinn" hinauszuführen vermag, kann nach diesem Verständnis als unangemessen beurteilt werden – und zu einer vGA führen.[34] Solche Mindestkapitalausstattungsansprüche müssen allerdings

  • durch Satzungsbestimmungen und Finanzierungsfreiheit als Ausfluss der Vertragsautonomie
  • in den Grenzen des Gläubigerschutzes begrenzt sein.

Beachten Sie: Dieses Verhältnis ist durch die Rechtsprechung bislang noch nicht endgültig ausgelotet.[35] Von einer allgemeinen "Mindest-Ausstattung" bzw. einer allgemeinen Erhaltungspflicht bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten kann nicht generell ausgegangen werden.

Eingang in Angemessenheitsprüfung bei Corona-Finanzhilfen im Verbund? Ob solche "Mindesteigenkapital"-Ansätze Eingang in eine Angemessenheitsprüfung bei Zuordnung und Weiterleitung von Corona-Finanzhilfen im Verbund finden können, ist fraglich. Ein "Mindesteigenkapital" basiert letztlich auf einer (fiktiven) stand-alone-Betrachtung, was gerade im Widerspruch zum beihilferechtlichen Hintergrund für die Corona-Finanzhilfen steht. So lässt der sog. "Befristete Rahmen" der EU-Kommission[36] lediglich temporär Beihilfen zu, welche andernfalls nicht mit der EU-Wettbewerbsordnung vereinbar sind. Die Ausnahme ist sachlich insofern begrenzt, als der deutsche Beihilfegeber die Hilfszahlungen verpflichtend an die Voraussetzungen des Verbunds knüpfen und "Unternehmen in Schwierigkeiten" (per 31.12.2019) von einer Beihilfeberechtigung ausschließen muss (FAQ 1.1). Beachten Sie: Die Beihilfezahlung darf nicht das Mittel zur Beseitigung einer – bereits "vor Corona" manifest bestehenden – Schwierigkeit sein. Die "Erzwingung" der Weiterleitung von Beihilfen an Unternehmen, denen die Verbundleitung keine Zukunftsperspektive einräumt, durch nationale steuerliche Vorgaben ("fiktive Unterstützungspflicht") wäre insofern widersinnig.

Es wird daher der freien Finanzierungsentscheidung des Gesellschafters unterliegen, einen coronabedingten Liquiditäts- und Finanzierungsbedarf betroffener Unternehmen

  • durch Eigenkapital oder
  • Fremdkapital oder
  • gar nicht

zu decken. Die Finanzierung durch ertragswirksame Weiterleitung von Corona-Finanzhilfen ist dabei nur eine Möglichkeit. Auch ein möglicherweise nach stand-alone-Maßstab als unangemessen niedrig erkanntes Eigenkapital qualifiziert einen Verzicht auf die Weiterleitung von Corona-Finanzhilfen nicht automatisch für eine Korrektur als vGA/vE.

Beraterhinweis In diesem Sinne ist auch der ausdrückliche Verzicht der Finanzverwaltung auf die Vorgabe verbindlicher Zuordnungsverfahren oder -maßstäbe zu verstehen.[37] Um späteren Auseinandersetzungen vorzubeugen, empfiehlt sich dennoch die Dokumentation wirtschaftlich begründeter Verteilungsmaßstäbe.[38]

[33] Vgl. Lang in DPM, KStG, § 8 Abs. 3 Teil C, Rz. 139.
[34] Vgl. BFH v 23.5.1984 – I R 294/81, BStBl. II 1984, 673 zu einer Unternehmensberatungs-GmbH.
[35] Vgl. BFH v. 18.5.2021 – I R 4/17, DStR 2021, 2506 = GmbH-StB 2021, 374 (Schwetlik) – i.R.d. Fremdvergleichs zu Fragen der konzerninternen Finanzierung unterstellt der BFH gerade, dass die Kapitalausstattung einzelner Konzerngesellschaften auch vom spezifischen Interesse des Gesamtkonzerns an der jeweiligen Gesellschaft abhängt.
[36] Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 v. 19.3.2020.
[37] BMF v. 9.2.2022 – VI A1 – S 1915/20/10002:047 – DOK 2021/1324923 an das IDW.
[38] Vgl. Zwirner/Krauß, WPg 2021, 1526.

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