Entscheidungsstichwort (Thema)

Globalabschlag für Rückstellungen für Pensionsanwartschaften

 

Leitsatz (redaktionell)

Verfassungsrechtlich ist es nicht zu beanstanden, daß bei Rückstellungen für Pensionsanwartschaften für Stichtage bis 1. Januar 1959 vom versicherungsmathematisch ermittelten Barwert der Pensionsanwartschaften ein Globalabschlag vorzunehmen ist.

 

Normenkette

BewG § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1, §§ 62, 62a; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3

 

Verfahrensgang

BFH (Urteil vom 28.06.1968; Aktenzeichen III 209/65; BFHE, 93, 171)

 

Gründe

Eine Verletzung des Grundrechts der Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG ist bereits deshalb nicht gegeben, weil im angefochtenen Urteil entgegen dem Wortlaut und der früheren Auslegung des § 6 Abs. 1 BewG a. F. zugunsten der Beschwerdeführerin ein Abzug für Ruhegeldverpflichtungen gewährt worden ist. Überdies konnte der Bundesfinanzhof nach der einer Auslegung weiten Spielraum lassenden Bestimmung des § 14 Abs. 1 BewG a. F. besondere Umstände bei der Bewertung der Verbindlichkeit berücksichtigen.

Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch das angefochtene Urteil ist nicht ersichtlich. Der Bundesfinanzhof konnte in der Pensionsverbindlichkeit des Arbeitgebers eine von anderen Verbindlichkeiten abweichend zu bewertende Last eigener Art sehen und die dabei gegebenen rechtlichen und wirtschaftlichen Besonderheiten in typisierender Betrachtung berücksichtigen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1678984

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