Antragsteller

Antragsberechtigt sind

  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften,
  • Gemeindeverbände,
  • Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können und die gemäß Art. 115 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 114 Abs. 2 der Verordnung der (EU) Nummer 575/2013 vom 26.6.2013 (EU-Amtsblatt L 176 v. 27.6.2013) über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation) nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von null haben und deren Tätigkeitsfelder keine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des EU-Beihilferechts darstellen oder im Fall einer solchen der Beihilfentatbestand aus anderen Gründen nicht erfüllt wird.

Eigentümer/Mieter/Pächter

Die antragsberechtigte Kommune kann Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstücks, Grundstücksteils, Gebäudes oder Gebäudeteils sein, auf oder in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll.

 
Wichtig

Rechtsform und Risikogewicht darf sich nicht verändern

Rechtsform und Risikogewicht des Antragstellers sind wesentliche Voraussetzungen für die Berechtigung auf dieses Programm. Ändert sich die Rechtsform oder bei Zweckverbänden beispielsweise durch die Aufnahme oder das Ausscheiden von Mitgliedern die Anzahl der Gesellschafter, kann dies eine Erhöhung des Risikogewichts zur Folge haben. Im ungünstigsten Fall droht die Kündigung des Darlehens.

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