Mehr als 50 % Wohnnutzung

Bei einem gemischt genutzten Gebäude mit mehr als 50 % Wohnnutzung und maximal 50 % Nichtwohnnutzung ist unter Berücksichtigung des Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) keine getrennte Behandlung als Nichtwohngebäude erforderlich. Diese Gebäude können insgesamt als Wohngebäude behandelt und gefördert werden. Alle Flächen der Gebäudeteile mit Nichtwohnnutzung und die zugehörigen förderfähigen Kosten sind dann im Rahmen der Wohngebäudeförderung zu berücksichtigen.

Es ist aber auch eine getrennte Behandlung möglich. Für die Gebäudeteile mit Wohnnutzung und Gebäudeteile mit Nichtwohnnutzung erfolgt die Förderung des Wohngebäudeteils als Wohngebäude und die Förderung des Nichtwohngebäudeteils als Nichtwohngebäude.

In einem gemischt genutzten Wohngebäude sind für die Nichtwohngebäudeanteile die spezifischen Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude, unabhängig vom Flächenanteil der Nichtwohnnutzung, förderfähig:

  • Einbau von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik in Nichtwohngebäude
  • Erstinstallation oder Erneuerung von Lüftungsanlagen in Nichtwohngebäude
  • Austausch von Komponenten in bestehenden Lüftungsanlagen in Nichtwohngebäude
  • Kältetechnik zur Raumkühlung in Nichtwohngebäude
  • energieeffiziente Beleuchtungssysteme in Nichtwohngebäude

Die Antragstellung erfolgt in diesen Fällen in der BEG Einzelmaßnahmen für Nichtwohngebäude.

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