Beteiligte

17. Dezember 1986 Klägerin und Revisionsklägerin

Beklagte und Revisionsbeklagte

1. 2

 

Tatbestand

I.

Streitig ist der Umfang einer Pfändung.

Die Beigeladene zu 2) bezog von dem verklagten Rentenversicherungsträger eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und vom Ausgleichsamt des Beigeladenen zu 1) eine Kriegsschadenrente in Form einer Unterhaltshilfe (§ 263 Abs. 1 Ziff. 1 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG -). Auf Antrag der Klägerin pfändete das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 30. Dezember 1980 die Ansprüche der Beigeladenen zu 2) (im Vollstreckungsverfahren Schuldner) auf "Zahlung von Renten" gegen die Beklagte (als Drittschuldner zu 1) und die Beigeladene zu 1) (als Drittschuldner zu 2) und überwies diese der Klägerin. Im Beschluß heißt es: "Zur Berechnung des nach § 850 c Zivilprozeßordnung (ZPO) pfändbaren Teiles des Gesamteinkommens gemäß § 850 e Nr. 2a ZPO sind die gepfändeten Renten zusammenzurechnen. Die nach dem so festgestellten Gesamteinkommen gemäß § 850c ZPO unpfändbaren Beträge sind in erster Linie dem Einkommen zu entnehmen, das der Schuldner bei dem Drittschuldner zu 2) bezieht. Das Ausgleichsamt Dortmund zahlt daher die Rente weiterhin dem Schuldner aus und teilt die Höhe der Rente dem Drittschuldner zu 1) mit. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zählt die Renten zusammen und geht bei der Berechnung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850c ZPO, vom Gesamtbetrag der Renten aus". Im Beschluß des AG vom 16. März 1981 wurde der Pfändungsfreibetrag auf 623,20, DM festgesetzt und in den Gründen ausgeführt: "Inwieweit Teile der Rente gesetzlich pfändbar sind, entscheiden die Drittschuldner in eigener Zuständigkeit". Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen zu 2) blieb erfolglos.

Die Beigeladene zu 1) wies die Beklagte darauf hin, daß die gesamte Kriegsschadenrente nach § 262 LAG nicht gepfändet werden könne. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, die von ihr gezahlte Rente sei nicht pfändbar, da sie innerhalb der pfändungsfreien Grenze liege, und die Kriegsschadenrente komme, weil unpfändbar, für eine Zusammenrechnung nicht in Betracht. Sie zahlte die zunächst einbehaltenen Rententeile an die Beigeladene zu 2) aus.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Auszahlung der bei einer Zusammenrechnung der beiden Rentenbezüge gepfändeten Rente in Anspruch. Das SG hat nach Beiladung der Beigeladenen zu 1) und 2) die Klage abgewiesen (Urteil vom 1. November 1984). Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts - LSG - vom 28. November 1985). Das LSG meint, ein Pfändungsbeschluß berechtige zwar den Vollstreckungsgläubiger auch dann, wenn - wie hier - eine unpfändbare Rente von der Zusammenrechnung erfaßt werde. Sie sei jedoch die Unpfändbarkeit - wie hier - offenbar, müsse der Drittschuldner die Bezüge selbst dann als unpfändbar absetzen können, wenn dies im Pfändungsbeschluß nicht erwähnt sei.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin, die Beklagte könne mit Einwendungen gegen die angeordnete Pfändung und Zusammenrechnung der beiden Leistungen nicht gehört werden, da sie dieserhalb keine Erinnerung im Vollstreckungsverfahren eingelegt habe.

Die Klägerin beantragt,

die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 9.664,60 DM zu, zahlen, und festzustellen, daß ein näher bezeichneter Anteil der Rente bis zur Erfüllung der bezifferten Ansprüche der Klägerin gegen die Beigeladene zu 2) an diese auszuzahlen sei.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Stadt Dortmund und die während des Revisionsverfahrens gestorbene Frau von B. haben keine Anträge gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revision war zurückzuweisen.

Die vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vorgelegte Prozeßvollmacht auch "für Zwecke der Zwangsvollstreckung" umfaßt, wie schon vom SG ausgeführt, Drittschuldnerprozesse und gilt damit auch für das vorliegende Revisionsverfahren. Der Prozeßbevollmächtigte hat zwar, vom SG zur Vorlage einer Vollmacht aufgefordert, ergebnislos von der Klägerin eine neue Vollmachtsurkunde angefordert; das kann indes auch im Zusammenhang damit, daß die Klägerin nunmehr von ihrem Liquidator vertreten wird, nicht als Widerruf der erteilten Vollmacht verstanden werden.

Der Entscheidung über die Revision stand nicht entgegen, daß die Beigeladene zu 2) während des Revisionsverfahrens verstorben ist. Denn auch der Tod des notwendig Beigeladenen unterbricht nach § 202 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. mit § 239 ZPO nicht das Verfahren (BSGE 50, 196 = SozR 1750 § 239 Nr. 2), wobei dahinstehen kann, ob in Anwendung des § 246 ZPO der Tod des notwendig Beigeladenen dem Tod der Hauptpartei gleichsteht (vgl. hierzu BVerwG MDR 1982, 80). Eine Beiladung von Rechtsnachfolgern, die im Revisionsverfahren unzulässig wäre (§ 168 SGG) und daher zur Zurückverweisung führen müßte (BSG SozR 7290 § 72 Nr. 11 auf Bl. 35), hat der Senat nicht als erforderlich angesehen, da die Rente auch hinsichtlich des von der Revisionsklägerin für sich in Anspruch genommenen Betrages bereits an die Beigeladene zu 2) ausgezahlt ist. Diese war also zumindest wirtschaftlich im Sinne des erforderlichen Rechtsschutzinteresses nur mittelbar hinsichtlich einer etwaigen Rückforderung betroffen.

Die erhobene Leistungs- und Feststellungsklage ist ungeachtet der Frage zulässig, ob über die streitige Auszahlung der Rente an die Pfändungsgläubigerin durch Verwaltungsakt zu entscheiden war. Lehnt der Versicherungsträger eine Entscheidung durch Verwaltungsakt ab, so ist eine reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG auf Auszahlung der vollen Rente zulässig, wie der Senat zur Klage des Versicherten im Falle einer Rentenabtretung bereits entschieden hat (BSGE 57, 211, 212 = SozR 1200 Art. 2 § 18 Nr. 1). Für den Fall der Pfändung und im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger kann insoweit nichts anderes gelten. Es bedarf deshalb keiner abschließenden Stellungnahme zu der scheinbar gesicherten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), daß auch bei einem Streit über den Umfang der Pfändung gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger nicht durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Diese wurde vom 3. Senat zunächst damit begründet, daß zwischen dem Versicherungsträger und dem Pfändungsgläubiger kein Über- und Unterordnungsverhältnis bestehe (BSGE 18, 76, 77 = SozR Nr. 2 zu § 119 RVO). Dem hat sich der 7. Senat nur im Ergebnis angeschlossen: Der Pfändungsgläubiger stehe zwar als Rechtsnachfolger des Versicherten grundsätzlich wie dieser in einem Über- und Unterordnungsverhältnis; über die Frage, in welcher Höhe der im übrigen unstreitige Leistungsanspruch jedoch dem Vollstreckungsgläubiger aufgrund der Pfändung zustehe, sei nicht durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSGE 53, 182, 183 = SozR 1200 § 54 Nr. 5; SozR 1750 § 832 Nr. 2). Dem haben sich der 2. Senat (Urteil vom 30. April 1986 - 2 RU 15/85 - )und der 5a Senat (Urteil vom 12. März 1986 - 5a RKn 22/84 - )angeschlossen. Allerdings hat der 7. Senat im Falle der Leistungsablehnung durch Verwaltungsakt nicht den Verwaltungsakt schon wegen fehlender Regelungsbefugnis aufgehoben, sondern die Anfechtungsklage als unbegründet abgewiesen, da der Verwaltungsakt rechtmäßig sei (BSGE 53, 260 = SozR 1200 § 54 Nr. 6). Diese Rechtsprechung läßt offen, ob bei der Auszahlung der Rente an den Pfändungsgläubiger und einer Klage des Versicherten auf volle Auszahlung an ihn durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist. Hinsichtlich einer umstrittenen Rentenabtretung ist jedenfalls im Verhältnis zum Versicherten durch Verwaltungsakt zu entscheiden, wie der Senat bereits ausgeführt hat (BSGE 57, 211 = SozR 1200 Art. 2 § 18 Nr. 1; ähnlich der 10. Senat, SozR 1200 § 53 Nr. 2). Der Senat trägt Bedenken, die Tatbestände der Abtretung und der Pfändung unterschiedlich zu behandeln; er sieht es auch nicht als gerechtfertigt an, zwischen der Klage des Versicherten und der des Pfändungsgläubigers einen Unterschied zu machen, da beide gewaltunterworfen sind. Das kann jedoch letztlich dahinstehen, da die Beklagte ersichtlich davon ausgegangen ist, daß nicht durch Verwaltungsakt zu entscheiden war.

Die damit zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat aufgrund der streitigen Pfändungsakte den geltend gemachten Zahlungsanspruch nicht erworben. Das LSG versteht den Pfändungs- und Verweisungsbeschluß vom 30. Dezember 1980 (erster Beschluß) dahin, daß die Rentenansprüche beide gepfändet wurden und daß deren Zusammenrechnung angeordnet wurde, aber ohne Bindungswirkung für den Drittschuldner, wie der Beschluß des AG vom 16. März 1981 (zweiter Beschluß) ergebe. Dem folgt der Senat darin, daß der zweite Beschluß für den gesamten Streitraum maßgebend ist, aber nicht dahin, daß die gesamte Pfändung aufrechterhalten und nur hinsichtlich des Drittschuldners in ihrer Wirkung begrenzt wurde. Die Auslegung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist vom Revisionsgericht nicht nur insoweit uneingeschränkt nachzuprüfen, als dieser formularmäßig ergeht oder Ausdrücke i.S. der Gesetzessprache verwendet (BAG AP Nr. 1 zu § 12 3. VermBG = NJW 77, 75); der Beschluß kann vielmehr als behördlicher Akt vom Revisionsgericht stets frei ausgelegt werden (BGHZ 32, 76, 84; 36, 1, 3; BGH NJW 1979, 2045), was im übrigen auch für die Pfändungsverfügungen der Verwaltung gilt (BGH NJW 1985, 886, insoweit in BGHZ 86, 337 nicht abgedruckt).

Der zweite Beschluß hat den ersten Beschluß in zweifacher Hinsicht geändert, einmal hinsichtlich des pfändungsfreien Betrages und zum anderen hinsichtlich der pfändungsfreien Teile der Rente. Die Bestimmung der pfändungsfreien Teile der Rente ist zwar nicht in der Beschlußformel erfolgt, was zu ihrer Wirksamkeit auch nicht erforderlich war, sondern nur in den Gründen. Beide Änderungen erfassen den gesamten streitigen Anspruch. Der zweite Beschluß (vom 16. März 1981) enthält keine Einschränkung, daß es für die bis zu seinem Erlaß entstandenen Forderungen bei der Regelung im ersten Beschluß (vom 30. Dezember 1980) verbleibe. Zwar kann die Änderung eines Pfändungsbeschlusses in dem Sinne immer nur "ex nunc" wirken, als der Drittschuldner hinsichtlich der in der Zwischenzeit im Vertrauen auf den ersten Pfändungsbeschluß entrichteten Zahlungen geschützt bleibt (vergl. hierzu SozR 1750 § 836 Nr. 1). Solche Zwischenverfügungen sind jedoch nicht festgestellt. Die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beigeladenen zu 2) durch Beschluß vom 7. Juli 1981 hat es dabei belassen, daß für die gesamte Bezugszeit der Beschluß vom 30. März 1981 maßgebend ist.

Der Sinn der im zweiten Beschluß getroffenen Regelung, inwieweit Teile der Rente gesetzlich pfändbar seien, sollten die Drittschuldner in eigener Zuständigkeit entscheiden, ist zwar nicht ohne weiteres erkennbar. Nach der Vorgeschichte ist möglicherweise nur die Pflegezulage gemeint. Die Beigeladene zu 2) hatte im Vollstreckungsverfahren eingewandt, in der vom Lastenausgleich gezahlten Unterhaltshilfe (Betrag 760,-- DM) sei eine Pflegezulage von 217,-- DM enthalten; beides sei nicht pfändbar (Bl. 12 der Vollstreckungsakte). Ein Pfändungsbeschluß ist jedoch aus sich selbst heraus auszulegen ohne Berücksichtigung des Inhalts der Vollstreckungsakten oder weiterer Begleitumstände; denn der Umfang einer Pfändung muß für konkurrierende weitere Gläubiger allein aus dem Pfändungsbeschluß erkennbar sein (BAG AP Nr. 4 zu § 850 ZPO; ähnlich BSGE 53, 260, 263 = SozR 1200 § 54 Nr. 6). Die Formulierung des Beschlusses "Teile der Rente" geht jedenfalls über die Pflegezulage hinaus und erfaßt die gesamte Kriegsschadenrente.

Die Formulierung "entscheiden die Drittschuldner in eigener Zuständigkeit", kann entgegen der Auffassung des LSG nicht dahin verstanden werden, daß der Pfändungsbeschluß Vollstreckungsgläubiger und Schuldner einerseits und die Drittschuldner andererseits in unterschiedlicher Weise binden sollte. Insbesondere kann nicht angenommen werden, daß der zweite Beschluß trotz der aufgekommenen Zweifel an der Pfändbarkeit der Kriegsschadenrente die Pfändung ohne die allerdings nur in den Gründen getroffene Sonderregelung in gesetzwidriger Weise aufrechterhalten wollte. Die Sonderregelung ist damit Grundlage für den Umfang der Pfändung und der angeordneten Zusammenrechnung. Sie kann letztlich nur dahin verstanden werden, daß beide Renten in dem Umfang gepfändet wurden und zusammengerechnet werden sollten, in dem sie nach dem Gesetz pfändbar sind. Eine Auslegung, daß über die Pfändbarkeit der Drittschuldner als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter für die Beteiligten letztverbindlich entscheide, oder daß die Entscheidung des Drittschuldners beim Vollstreckungsgericht angefochten werden müsse, scheidet schon aus verfassungsrechtlicher Sicht aus. Der zweite Beschluß beschränkt also die Pfändung und die Zusammenrechnungsanordnung auf den pfändbaren Teil der Gesamtrente, was die Klägerin als Vollstreckungsgläubigerin nicht mit der Erinnerung bekämpft hat. Damit ist allein entscheidend, daß die Kriegsschadenrente unpfändbar ist. Auf die Vorfrage, ob die Pfändung und Überweisung nebst Zusammenrechnungsanordnung deswegen grob fehlerhaft und unwirksam war, kommt es nicht entscheidend an.

Nichtig und ohne Wirkung sind Vollstreckungshandlungen nur ganz ausnahmsweise, nämlich bei grundlegenden schweren Mängeln, was verneint wurde für das Fehlen eines ausreichenden Vollstreckungstitels (BGHZ 30, 173, 175), die fehlende Zustellung des Vollstreckungstitels (BGHZ 66, 79, 81) und bei Unpfändbarkeit der gepfändeten Forderung (Baumbach/Lauterbach, ZPO, 45. Aufl., § 829 Anm. 7 B a; Münzberg in Stein/Jonas, ZPO, 20. Aufl., § 829 Rdnr. 109; im Ergebnis auch BGHZ 69, 144, 148; anderer Auffassung Henckel, ZZP Band 84 (1971), 447, 453; Rosenberg, Zivilprozeßrecht, 9. Aufl., § 192 I 2a). Die Pfändung ist jedoch unwirksam, wenn die gepfändete Forderung nicht hinreichend bezeichnet ist (BSGE 53, 260 = SozR 1200 § 54 Nr. 6; LSG Breithaupt 1985, 324; OLG DB 1978, 1444; BGHZ 13, 42). Bei nur teilweiser Pfändung einer Forderung muß der Pfändungsbeschluß klar erkennen lassen, wie der Gesamtbetrag bei jeder Zahlung auf Schuldner und Vollstreckungsgläubiger zu verteilen ist (Münzberg aaO § 850e Rdnr. 47; vergleiche auch LArbG AP Nr. 6 zu § 850 ZPO und OLG MDR 1977, 676). Insoweit sind jedoch in einem größeren Umfang als bei der Bezeichnung der gepfändeten Forderung Unklarheiten unvermeidbar. Es wird deshalb als zulässig angesehen, bei einer Lohnpfändung die Bezüge des § 850 a ZPO von der Pfändung auszunehmen und es dem Drittschuldner zu überlassen, inwieweit der Anspruch auf Arbeitseinkommen nach dieser Vorschrift unpfändbar ist; die Pfändung von Arbeitseinkommen soll sich sogar dann nicht auf die nach § 850 a unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens erstrecken, wenn der Pfändungsbeschluß keine entsprechende Einschränkung enthält (Thomas/Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 850 a Anm. 1b). Das kann es zwar nicht rechtfertigen, die Pfändbarkeit der Forderung insgesamt offenzulassen, wie dies vorliegend hinsichtlich der Kriegsschadenrente geschehen ist; es könnte aber gerechtfertigt sein, die Pfändung in einem solchen Falle nicht wegen Unbestimmtheit des gepfändeten Betrages insgesamt als unwirksam anzusehen, sondern sie nach der Maßgabe der Pfändbarkeit als wirksam zu behandeln. Auch diese Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da die Klägerin sowohl bei Unwirksamkeit des Pfändungsbeschlusses als auch bei einer Pfändung nach Maßgabe des Gesetzes nicht Gläubigerin des geltend gemachten Anspruchs auf Auszahlung der Rente geworden ist, was nur hinsichtlich der zweiten Alternative einer weiteren Begründung bedarf.

Nach dem Pfändungsbeschluß sollten unpfändbare Renten nicht in die Zusammenrechnung einbezogen werden. Die Kriegsschadenrente des § 261 LAG ist nach § 262 LAG unpfändbar, auch wenn sie in Form der Unterhaltshilfe der §§ 263 Abs. 1 Ziff, 1, 267 ff. LAG gewährt wird. Die Klägerin meint zu Unrecht, daß die absolute Unpfändbarkeit in § 850 a ZPO abschließend geregelt sei; § 850 i Abs. 4 ZPO ergibt eindeutig, daß sonstige gesetzliche Vorschriften über die Pfändung von Ansprüchen bestimmter Art unberührt bleiben. Im übrigen läßt § 850 e ZPO die Zusammenrechnung mit dem Arbeitseinkommen nur für die in Nr. 2 a näher bezeichneten Ansprüche nach dem Sozialgesetzbuch zu, die nach § 54 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch - allgemeiner Teil - (SGB 1) wie Arbeitseinkommen pfändbar sind, zu denen die Kriegsschadenrente nicht gehört, nicht aber für andere Bezüge.

Die Unpfändbarkeit der Kriegsschadenrente nach § 262 LAG ist nicht verfassungswidrig. Der bis zum Inkrafttreten des SGB 1 geltende Ausschluß jeglicher Pfändungsmöglichkeit von Sozialleistungen auch für geschiedene Ehegatten verstieß nicht gegen den Gleichheitssatz (BVerfGE 46, 55, 66). Der Gesetzgeber hat in das SGB 1 und die dort in § 54 getroffene Pfändungsregelung bewußt Sozialleistungsbereiche nicht aufgenommen, die in absehbarer Zeit auslaufen, wie den Lastenausgleich mit der Begründung, ob die Regelungen solcher Bereiche an das SGB 1 angeglichen werden könnten, könne erst nach Fertigstellung des SGB 1 entschieden werden (BT-Drucks 7/868 unter A V der Gesetzesbegründung). Der Pfändungsschutz von Sozialleistungen ergab sich ursprünglich aus deren Unterstützungscharakter und wurde regelungsbedürftig, soweit deren Höhe den Berechtigten aus der Nähe des Fürsorgeempfängers in die Nähe des Lohnempfängers rückte (vergleiche BVerfGE 46, 55, 60 f). Die Kriegsschadenrente setzt nach § 261 LAG neben dem Schaden und der Erwerbsunfähigkeit Bedürftigkeit voraus. Die in § 267 Abs. 2 Nr. 6 LAG vorgesehene Anrechnung etwaiger Sozialrenten sichert das Vorliegen dieser Voraussetzung. Es verstößt deswegen nicht gegen Art. 3 Grundgesetz (GG), wenn der Gesetzgeber nicht nur für die Sozialhilfe in § 4 Abs. 2 S. 2 BSHG (vergleiche hierzu Münzberg aaO § 850 e Rdnr. 66; LG MDR 1978, 323), sondern auch bei der Kriegsschadenrente an der Unpfändbarkeit festhielt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, daß die Beigeladene zu 2) im Revisionsverfahren nicht vertreten war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 518125

BSGE, 100

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