Leitsatz (amtlich)

Ist die Zwangsverwaltung eines Grundstücks angeordnet worden, obgleich sich der Vollstreckungstitel nicht gegen den eingetragenen Eigentümer oder seine Erben richtet, so bleibt die Zwangsverwalter-Bestellung bis zur etwaigen Aufhebung des Verfahrens wirksam.

 

Normenkette

ZVG §§ 17, 150; ZPO § 750

 

Verfahrensgang

LG Mosbach

OLG Karlsruhe

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 2. Oktober 1957 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen, die auch die Kosten der Streithelferin im Berufungs- und Revisionsverfahren zu tragen hat.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Fabrikant August G… war Eigentümer eines Grundstücks in Wertheim und betrieb darauf unter der Firma Gebrüder der G… die Herstellung von Thermometern und anderen Glasinstrumenten. Im Jahre 1952 wurde das Unternehmen, das in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt mit August G… als persönlich haftenden Gesellschafter; Kommanditisten wurden die klagende GmbH und deren Geschäftsführer Peter M… Laut Gesellschaftsvertrag hatte August G… sein bisheriges Fabrikationsgeschäft mit sämtlichen Aktiven und Passiven in die neue Firma Gebrüder G… KG einzubringen. Eine Übereignung des Fabrikgrundstücks fand indessen nicht statt; dieses blieb weiter auf G…'s Namen im Grundbuch eingetragen.

Am 10. März 1954 ordnete das Amtsgericht Wertheim auf Antrag der Allgemeinen Ortskrankenkasse Tauberbischofsheim (AOK) wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge die Zwangsverwaltung des Grundstücks an; in der zugrundeliegenden Vollstreckungsverfügung der AOK war als Schuldner die „Gebrüder G… KG Inhaber August G…” angegeben. Zum Zwangsverwalter wurde später der Beklagte bestellt.

Durch schriftlichen Vertrag vom 14. März 1954 verpachtete die Gebrüder G… KG ihren Betrieb an die Klägerin, die vorerst die laufende Finanzierung der Materialbeschaffung und der Löhne übernahm; als Pachtzins sollten 10% eines bestimmten Anrechnungsbetrages gezahlt werden. Der Pachtvertrag war als „vorläufiger” bezeichnet und darin vorgesehen, daß diese Regelung „ab 1.5.1954 durch einen in alle Einzelheiten gehenden Vertrag abgelöst werden” sollte. Die Klägerin nahm am 19. März unter ihrer eigenen Firma in den bisherigen Räumen die Fabrikation von Glaserzeugnissen auf. Inzwischen war am 18. März 1954 August G… plötzlich verstorben. Nach dem Gesellschaftsvertrag der Gebrüder G… KG treten beim Tode eines Gesellschafters die gesetzlichen Erben in seine Rechte ein; falls dies nicht möglich ist, entscheidet die Gesellschafterversammlung. Gesetzliche Erben des August G… waren zunächst seine Witwe und seine Tochter Hannelore B… geb. G… Letztere schloß am 5. April 1954 als angeblich „bestellte Liquidatorin” der Gebrüder G… KG mit der Klägerin einen als „Ergänzung zum Pachtvertrag vom 14.3.1954” bezeichneten schriftlichen Vertrag, worin der Pachtzins auf jährlich 4.000 DM festgesetzt wurde; „die Pachtsumme – so hieß es in dem Vertrag – „wird zunächst auf das offene Konto der S…” (d.h. der Klägerin) „verwandt und ist nach erfolgter Aufrechnung zu Gunsten der Gläubiger der Firma G… über den Liquidator zu verteilen”. In der Folgezeit schlugen die Witwe des August G… und seine Tochter Hanneliese B… die Erbschaft aus. Für die unbekannten Erben wurde ein Nachlaßpfleger bestellt. Die Erben sind noch nicht ermittelt.

Der beklagte Zwangsverwalter stellte sich auf den Standpunkt, daß die Verträge vom 14. März und 5. April 1954 ihm gegenüber unwirksam seien; auch wurde der vereinbarte Pachtzins von ihm als zu niedrig beanstandet. Er legte, und zwar mit Billigung des Notariats als Vollstreckungsgericht, der Klägerin den Entwurf eines neuen Pachtvertrages über das Fabrikgebäude nebst Einrichtung vor, wonach monatlich 600 DM gezahlt werden sollten. Die Klägerin lehnte die Unterzeichnung ab, da sie mit einzelnen Punkten des Entwurfs nicht einverstanden war. Jedoch setzte sie ihren Fabrikationsbetrieb auf dem Grundstück fort und zahlte vom Mai 1954 ab bis einschließlich Februar 1956 an den Beklagten als Zwangsverwalter allmonatlich 60 DM; auf Klage des beklagten Zwangsverwalters wurde sie rechtskräftig verurteilt, für den Monat April 1954 ebenfalls 600 DM zu bezahlen (C 328/54 AG Wertheim). Der Beklagte verwendete diese Gelder entsprechend dem vollstreckungsgerichtlichen Teilungsplan zur Befriedigung der am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligten Gläubiger, darunter auch der Bundesrepublik Deutschland, für die eine Hypothek eingetragen war.

Im Februar 1956 wandte sich der Nachlaßpfleger E… gegen die Anordnung der Zwangsvollstreckung mit dem Hinweis, daß der Schuldtitel sich gar nicht gegen den Grundstückseigentümer August G…, sondern gegen die Gebrüder G… KG richte. Daraufhin hob am 19. März 1956 das Amtsgericht die Zwangsverwaltung auf. Die AOK erließ jedoch alsbald eine neue Vollstreckungsverfügung, diesmal gegen die unbekannten Erben des August G…, vertreten durch den Nachlaßpfleger, und beantragte erneut die Zwangsversteigerung des Fabrikgrundstücks; diesem Antrag wurde am 11. April 1956 entsprochen und der Beklagte wiederum zum Zwangsverwalter bestellt.

Die Klägerin verlangt mit der Klage die in den Monaten April 1954 bis Februar 1956 entrichteten Beträge zurück und demgemäß Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 13.800 DM nebst 4% Zinsen seit dem 19. März 1956 beantragt. Sie meint, mit der Aufhebung des ersten Zwangsverwaltungsverfahrens habe sich herausgestellt, daß er zu Unrecht von ihr Pachtzins verlangt habe. Ihm falle insoweit Verschulden zur Last, denn er habe fahrlässigerweise verabsäumt, die Rechtsgültigkeit seiner Bestellung zum Zwangsverwalter nachzuprüfen; im übrigen hafte er auch unabhängig von einem Verschulden aus dem Gesichtspunkt der Vertretung ohne Vertretungsmacht. Ihr Schaden bestehe darin, daß sie an ihn einen höheren Pachtzins gezahlt habe, als sie auf Grund der Verträge vom 14. März und 5. April 1954 an die Gebrüder G… KG zu entrichten gehabt hätte; außerdem hätte sie dieser gegenüber mit Gegenforderungen in Höhe von 5.351,44 DM aufrechnen können. Sie müsse damit rechnen, daß der Nachlaßpfleger von ihr für den angegebenen Zeitraum nochmals Pachtzins fordern werde.

Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten hat, stellt ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten in Abrede und macht geltend, daß der Klägerin auch kein Schaden entstanden sei. Das von ihr gezahlte Entgelt für die Benutzung des Fabrikgrundstücks sei angemessen gewesen. Die Verträge vom 14. März und 5. April 1954 entbehrten der Gültigkeit.

Die Bundesrepublik Deutschland ist im Berufungsrechtszug nach Streitverkündung dem Prozeß auf Seiten des Beklagten beigetreten.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren bisherigen Zahlungsantrag weiter. Der Beklagte und die Streithelferin bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

Die Zwangsverwaltung des Grundstücks darf nach §§ 17, 146 Abs. 1 ZVG nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist. Diese Voraussetzungen waren hier, als am 10. März 1954 der erste Anordnungsbeschluß erging, nicht erfüllt. Denn das Fabrikgrundstück stand auf den Namen des August G… eingetragen, während sich die Vollstreckungsverfügung der AOK gegen die Gebrüder G… KG richtete. August G… haftete zwar als Komplementär auch persönlich für die dieser Verfügung zugrunde liegende Verbindlichkeit der Gesellschaft (§§ 128, 161, Abs. 2 HGB). Aber gemäß § 129 Abs. 4 HGB konnte gegen ihn aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Titel nicht vollstreckt werden. Landgericht und Oberlandesgericht sind daher mit Recht davon ausgegangen, daß die Anordnung der ersten Zwangsverwaltung unzulässig war.

Auch die übrigen Prozeßbeteiligten haben bis zum Schluß der Berufungsinstanz keine Einwendungen gegen diesen Ausgangspunkt erhoben. Wenn jetzt seitens der Streithelferin des Beklagten der Standpunkt vertreten wird, ein Verfahrensverstoß habe aus dem Grunde nicht vorgelegen, weil in der Vollstreckungsverfügung als Schuldner die „Firma Gebrüder G… KG Inhaber August G…” bezeichnet und durch den Inhaber-Zusatz zum Ausdruck gebracht worden sei, daß die Zwangsvollstreckung sich nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen August G…selbst habe richten sollen, so verdient das keine Zustimmung. Der Hinweis auf einen angeblichen Alleininhaber war sinnlos, da zu einer Kommanditgesellschaft begriffsnotwendig mehrere Gesellschafter mit verschiedenartiger Haftung gehören (§ 161 Abs. 1 HGB). Bei ihrem Versuch, die Worte „Gebrüder G… KG” in den bloßen Namen für ein von August G… als Firmeninhaber betriebenes Einzelhandelsgeschäft umzudeuten (eine „Gesellschaft im Sinne einer besonderen Organisation” habe damit nicht bezeichnet werden sollen), läßt die Streithelferin den Grundsatz des § 18 HGB außer acht, wonach es dem Einzelhandelskaufmann verwehrt ist, seiner Firma einen auf ein bestimmtes Gesellschaftsverhältnis hinweisenden Zusatz beizufügen; sie setzt sich außerdem in Widerspruch mit der unstreitigen Tatsache, daß das Fabrikationsunternehmen auf dem zwangsverwalteten Grundstück gerade kein Einzelhandelsgeschäft war, vielmehr von der Gebrüder G… KG unter ihrer eigenen Firma betrieben wurde.

Der Verwirkungseinwand, den die Streithelferin in der mündlichen Revisionsverhandlung noch erhoben hat – sie meint, nach dem entsprechend anzuwendenden § 295 ZPO hätte die im Februar 1956 schon nahezu zwei Jahre schwebende Zwangsverwaltung nicht mehr im Wege der Erinnerung angefochten werden dürfen – scheitert von vornherein daran, daß der Nachlaßpfleger E… die ganze Zeit hindurch ebensowenig etwas von dem Formfehler des Amtsgerichts gewußt hat wie die übrigen Verfahrensbeteiligten; unstreitig war er, als er in Wahrnehmung der Rechte der unbekannten G…'schen Erben Erinnerung einlegte, selbst erst unmittelbar zuvor darauf gestoßen.

2. Aus der Unzulässigkeit des Zwangsverwaltungsbeschlusses vom 10. März 1954 soll sich nach Ansicht der Klägerin ergeben, daß ihr der Beklagte in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter zu Unrecht ein Entgelt für die Benutzung des Fabrikgrundstücks abverlangt habe und nunmehr verpflichtet sei, die empfangenen Geldbeträge an sie zurückzuzahlen; sie meint, diese Verpflichtung treffe den Beklagten persönlich und müsse deshalb von ihm mit eigenen Mitteln erfüllt werden.

Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Es steht auf dem Standpunkt, trotz Nichtbeachtung des § 17 ZVG habe eine wirksame Zwangsverwalter-Bestellung vorgelegen. Das Verhalten der Parteien wird von ihm dahin gewürdigt, daß zwischen ihnen stillschweigend ein Pachtvertrag über das Fabrikanwesen zustandegekommen sei. Die aufgrund dieses Vertrages 23 Monate hindurch gezahlten Beträge könne die Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zurückfordern. Ihr stehe weder ein Bereicherungsanspruch zu, noch habe sich der Beklagte ihr gegenüber schadenersatzpflichtig gemacht. Durch die zu Unrecht angeordnete erste Zwangsverwaltung und den Abschluß des Pachtvertrages mit dem Beklagten sei der Klägerin zudem kein Schaden entstanden; zumindest wäre das, wodurch sie sich geschädigt fühle – nämlich daß sie monatlich 600 DM für die Überlassung des Anwesens bezahlen mußte –, auch dann eingetreten, wenn das Amtsgericht im Frühjahr 1954 den Zwangsverwaltungsantrag wegen Fehlens eines ordnungsgemäßen Titels zurückgewiesen hätte, weil in diesem Falle die AOK (wie sie es dann tatsächlich auch zwei Jahre später getan habe) alsbald eine neue Vollstreckungsverfügung gegen den wirklichen Grundstückseigentümer erlassen und erneut die Anordnung der Zwangsverwaltung erwirkt hätte.

Die Revision bekämpft das als rechtsirrig.

3. Ihre Angriffe richten sich zunächst gegen die Auffassung des angefochtenen Urteils, das der Beklagte nicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung hafte (§§ 812 ff.), weil die Zahlungen der Klägerin in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen als Grundstückspächterin und infolgedessen nicht „ohne rechtlichen Grund” gewährleistet worden seinen; der Pachtvertrag zwischen dem beklagten Zwangsverwalter und der Klägerin, so führt das Urteil aus, sei weder von Anfang an unwirksam gewesen, noch sei er zwei Jahre später bei Aufhebung der Zwangsvollstreckung rückwirkend in Wegfall gekommen; denn der Beklagte habe kraft Amtsstellung die Befugnis zum Abschluß eines solchen Vertrages gehabt.

a) Demgegenüber macht die Revision geltend, von einer Amtsstellung des Beklagten könne keine Rede sein, da es von vornherein an einer wirksam angeordneten Zwangsverwaltung gefehlt habe; eine Beschlagnahme des Grundstücks sei nicht eingetreten, deshalb hätten dem Beklagten auch nicht die in § 152 ZVG vorgesehenen Verwaltungsbefugnisse zufallen können; mangels ordnungsgemäßer formaler Rechtsstellung seien von ihm abgeschlossene Verträge unwirksam.

Die Rüge ist unbegründet. Inwieweit die unter Verletzung des § 17 ZVG angeordnete Zwangsverwaltung eine Beschlagnahmen des Grundstücks nach Maßgabe der §§ 20 ff., 148 ZVG herbeizuführen vermochte, braucht nicht entschieden zu werden. Auf eine solche Beschlagnahmewirkung und ihren etwaigen Umfang kommt es hier nämlich, entgegen der Ansicht der Revision, nicht an, weil keine Pachtzinsforderungen aus einem bereits vor Beginn der Zwangsvollstreckung begründeten Vertragsverhältnis in Frage stehen, der streitige Pachtvertrag vielmehr erst nachträglich und vom Zwangsverwalter selbst abgeschlossen wurde. Maßgebend ist allein, ob die Fehlerhaftigkeit des Anordnungsbeschlusses vom 10. März 1954 eine Unwirksamkeit der vom Beklagten als bestelltem Zwangsverwalter im Rahmen seines gesetzlichen Aufgabenkreises vorgenommenen Rechtshandlungen zur Folge gehabt hat. Das aber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint.

Bei der Bestellung des Beklagten zum Zwangsverwalter (§ 150 Abs. 1 ZVG) handelte es sich um eine Maßnahme des zuständigen Vollstreckungsgerichts in Ausübung staatlicher Hoheitsrechte. Solche Vollstreckungsakte sind, wie das angefochtene Urteil zutreffend ausführt, grundsätzlich voll wirksam, auch wenn sie bei richtiger Handhabung hätten unterbleiben müssen. Ihre Fehlerhaftigkeit führt lediglich dazu, daß sie auf entsprechenden Rechtsbehelf hin oder von Amts wegen wieder aufzuheben sind. Solange dies nicht geschieht, ist die betreffende Maßnahme gültig (Zöller, ZPO 9. Aufl. § 750 Anm. 1; vgl. auch ebenda zu § 798). Von vornherein nichtig und ohne jede Wirkung sind Vollstreckungshandlungen nach heutiger Auffassung nur ausnahmsweise, nämlich bei grundlegenden Verstößen gegen wesentliche Formvorschriften oder bei Fehlen jeglicher Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung überhaupt (Stein/Jonas/Schönke, ZPO 18. Aufl. Anm. IX vor § 704; Baumbach/Lauterbach, ZPO 25. Aufl. Grundzüge 8 B und C vor § 704; anders früher das Reichsgericht, vgl. RGZ 83, 336, 339; 125, 286, 288). Einen derartigen Ausnahmefall stellt aber eine Verwalterbestellung, die im Zuge eines unter Nichtbeachtung der Vorschrift des § 17 ZVG angeordneten Zwangsverwaltungsverfahrens erfolgt, nicht dar. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht, wie die Revision meint, daraus, daß die Anordnung der Zwangsverwaltung im vorliegenden Fall zugleich gegen § 750 Abs. 1 ZPO verstieß, wonach die Vollstreckung nur beginnen darf, wenn die Person, gegen die sie stattfinden soll, im Titel namentlich bezeichnet ist; denn eine Verletzung dieser Vorschrift hat ebenfalls keine Nichtigkeit zur Folge, sondern macht die Vollstreckungsmaßnahme lediglich anfechtbar (Stein/Jonas/Schönke, ZPO § 750 Anm. I 2; Zöller a.a.O.).

War danach der Beklagte wirksam zum Zwangsverwalter bestellt worden, so wird die Gültigkeit des Pachtvertrages, den er in dieser Eigenschaft mit der Klägerin abgeschlossen hat, durch die spätere Aufhebung des Verfahrens nicht in Frage gestellt. Das entspricht einem allgemeinen Grundsatz unserer Rechtsordnung, der in den Bestimmungen der §§ 32, 61 FGG und des § 115 Abs. 1 Satz 2 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat. Nach herrschender Ansicht bleiben auch Rechtshandlungen, die ein Konkursverwalter innerhalb seines Aufgabengebiets vorgenommen hat, trotz Wiederaufhebung des Eröffnungsbeschlusses weiterhin wirksam (RGZ 36, 93, 94 f.; Jaeger, KO 6. und 7. Aufl. § 109 Anm. 4; Mentzel/Kuhn, KO 6. Aufl. § 109 Anm. 2); der Gedanke, daß es bei Handlungen des Zwangsverwalters genau so sein muß, liegt umso näher, als seine Rechtsstellung derjenigen des Konkursverwalters ohnehin in vielfacher Hinsicht gleicht (Jaeckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 152 Anm. 1; Steiner/Riedel, ZVG 7. Aufl. § 152 Anm. 1).

b) Die Revision macht ferner geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht von einem Pachtverhältnis zwischen den Parteien ausgegangen sei. Damit wendet sie sich jedoch in verfahrensrechtlich unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung. Das angefochtene Urteil entnimmt ohne ersichtlichen Rechtsfehler den stillschweigenden Abschluß eines Pachtvertrages aus der tatsächlichen Handhabung, insbesondere aus dem Verhalten der Klägerin, die 23 Monate lang den vom Beklagten verlangten Pachtzins gezahlt und die Unterzeichnung eines schriftlichen Vertrages lediglich wegen nebensächlicher Punkte abgelehnt habe. Wenn in diesem Zusammenhang (BU S. 11) und an einer anderen Stelle der Urteilsbegründung (S. 15) die damalige Zahlungsweise der Klägerin als „anstandslos” bezeichnet worden ist, so zwingt das nicht, wie die Revision rügt, zu der Schlußfolgerung, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO außer acht gelassen, daß der Zwangsverwalter die Klägerin auf Zahlung des Pachtzinses für den Monat April 1954 verklagen mußte und daß sie auch in den beiden folgenden Monaten laut seinem Bericht an das Vollstreckungsgericht vom 26. Juni 1954 erst nach mehrmaliger Erinnerung und Räumungsandrohung gezahlt hatte. Denn angesichts der Länge des Gesamtzeitraums spielten diese nur vorübergehenden Schwierigkeiten, die sich zudem auf die Anfangsmonate bezogen, keine ausschlaggebende Rolle; sie standen der Annahme, daß die Klägerin sich als Vertragspartnerin des Beklagten betrachtet und deshalb ihre weiteren Zahlungen bis einschließlich Februar 1956 ohne Anstände geleistet habe, nicht entgegen.

Gegen einen stillschweigenden Vertragsabschluß spricht auch nicht der von der Revision behauptete Wille der Klägerin, nur mit einem „rechtmäßigen” Zwangsverwalter zu kontrahieren. Abgesehen davon, daß die Bestellung des Beklagten zum Zwangsverwalter, wie bereits ausgeführt, in der Tat rechtswirksam war, fehlt ein Anhaltspunkt dafür, die Klägerin habe das Fabrikgrundstück unter der auflösenden Bedingung gepachtet, daß die Zwangsverwaltungsanordnung nicht wegen eines Formfehlers aufgehoben werde.

c) Steht damit fest, daß die Zahlungen der Klägerin an den Beklagten in Erfüllung eines gültigen Pachtvertrages erfolgten, der auch durch die spätere Aufhebung des Zwangsverwaltungsbeschlusses nicht mit rückwirkender Kraft weggefallen ist, so scheidet eine Anwendbarkeit der §§ 812 ff. BGB aus. Auf die Hilfsbegründung des angefochtenen Urteils, daß der Beklagte, weil er die empfangenen Beträge entsprechend dem gerichtlichen Teilungsplan an die Gläubiger abgeführt habe, auch nicht mehr bereichert wäre (§ 818 Abs. 3 BGB), kommt es nicht mehr an. Infolgedessen erübrigt sich ein Eingehen auf die von der Revision gegen diesen Teil des Urteils erhobenen sachlich- und verfahrensrechtlichen Rügen.

4. Weitere Revisionsangriffe richten sich dagegen, daß das Oberlandesgericht der Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus § 154 versagt hat. Nach dieser Vorschrift ist der Zwangsverwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich. Die Klägerin erblickt eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten darin, daß er es unterlassen habe, die Anordnung der Zwangsverwaltung sowie seine eigene Bestellung zum Verwalter daraufhin nachzuprüfen, ob sie rechtswirksam seien. Das Berufungsurteil hat die Anwendbarkeit der genannten Vorschrift verneint, weil die Klägerin nicht zum Kreise der „Beteiligten” gehöre; sie habe ihr Pachtrecht nicht gemäß § 9 Nr. 2 ZVG bei dem Vollstreckungsgericht angemeldet.

Soweit die Revision Zweifel äußert, ob es bei einem rechtsunwirksamen Zwangsverwaltungsverfahren überhaupt Beteiligte geben könne, entzieht sie damit möglicherweise dem Anspruch aus § 154 ZVG selbst die Grundlage, weil dann auch die Klägerin keine Beteiligte im Sinne dieser Vorschrift wäre. Das mag aber dahingestellt bleiben. Es bedarf auch keiner Stellungnahme zu der Ansicht der Revision, der Begriff der „Beteiligten” habe im § 154 ZVG einen anderen, weiteren Umfang als im § 9 ZVG, sowie zu ihrem Einwand, daß eine Anmeldung nach Maßgabe von § 9 Nr. 2 ZVG bereits dann vorliege, wenn das Vollstreckungsgericht – wie es hier der Fall sei – von dem Vorhandensein des betreffenden Rechts Kenntnis gehabt habe (vgl. dazu BGHZ 21, 30). Ebensowenig braucht entschieden zu werden, ob sich der Anwendungsbereich des § 154 ZVG überhaupt auf Verträge erstreckt, die der Zwangsverwalter in Erfüllung seiner Aufgaben mit Dritten abschließt, oder ob es insoweit nicht bei den allgemeinen Haftungsgrundansätzen sein Bewenden hat. Auf alles dies kommt es hier nicht an, weil auf jeden Fall der Beklagte nicht pflichtwidrig gehandelt hat.

Der Pflichtenkreis des Zwangsverwalters ist in dem § 152 näher umschrieben, der im vorliegenden Fall ergänzt wird durch § 31 der badischen Zwangsversteigerungsverordnung vom 12. Juli 1926 (GVBl. S. 155). Danach hat der Verwalter das ihm anvertraute Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen; zu diesem Zweck muß er alle sachlich gebotenen Maßnahmen treffen, insbesondere die erforderlichen Rechtsgeschäfte abschließen, die Ansprüche, auf die sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umsetzen. Aus dieser Zweckrichtung seiner Tätigkeit ergibt sich aber zugleich, daß es nicht seine Aufgabe sein kann, die Verfahrensweise des Amtsgerichts das die Zwangsversteigerung angeordnet hat, oder des Notariats, das ihn zum Verwalter bestellt hat, auf ihre Ordnungsmäßigkeit nachzuprüfen und die genannten Stellen auf etwaige Formfehler aufmerksam zu machen. Wollte man ihm solche zusätzlichen Verpflichtungen auferlegen, so würde er seinem eigentlichen Aufgabengebiet entfremdet und mit Obliegenheiten belastet, zu deren Erfüllung er in Ermangelung der notwendigen Unterlagen gar nicht imstande wäre. Mindestens im Regelfalle, d.h. wenn keine offensichtlichen Verstöße vorliegen, darf der Verwalter darauf vertrauen, daß die Anordnung der Zwangsvollstreckung sowie seine eigene Bestellung zu Recht erfolgt sei.

Umstände, die hier zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben könnten, sind nicht dargetan. Das Berufungsgericht hat in seiner Hilfsbegründung ausgeführt, der Beklagte sei nach den ganzen Umständen zu der Annahme berechtigt gewesen, daß die Voraussetzungen für die Zwangsverwaltung erfüllt seien und daß insbesondere der Schuldtitel sich gegen den Grundstückseigentümer G… richte; er habe hiervon um so mehr ausgehen können, als G… die Sozialversicherungsbeiträge auch persönlich schuldete und nicht anzunehmen gewesen sei, daß die AOK in ihrer Vollstreckungsverfügung den Schuldner nicht richtig bezeichnet oder die Verfügung nicht zugleich gegen den Grundstückseigentümer erlassen habe. Diese Ausführungen, die vorwiegend auf tatsächlichem Gebiet liegen, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen und werden durch das, was die Revision dagegen vorbringt, nicht erschüttert. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht die persönliche Haftung des Grundstückseigentümers bereits für sich allein als einen den Beklagten entlastenden Umstand angesehen, seine Würdigung läuft vielmehr darauf hinaus, daß der Beklagte im Hinblick hierauf mit einer ordnungsgemäßen Verfahrensweise seitens der AOK habe rechnen dürfen; das ist nicht zu beanstanden.

5. Die Revision rügt die Verletzung des § 179 BGB, auf den die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch ebenfalls stützt. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kommt diese Vorschrift – die allerdings möglicherweise auf Fälle entsprechend anwendbar sei, in denen jemand auf Grund vermeintlicher, in Wahrheit nicht bestehender Amtsstellung als Verwalter fremden Vermögens im eigenen Namen Verträge für einen andern schließt (RGZ 80, 416, 418) – hier deshalb nicht zum Zuge, weil sie die Klägerin höchstens dann zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung berechtigen würde, wenn ihr auf Grund ihres Pachtvertrages mit dem Beklagten das Fabrikgrundstück nicht überlassen worden wäre. Der Grundstückseigentümer habe jedoch diesen Vertrag erfüllt; denn die Klägerin habe das Grundstück 23 Monate lang tatsächlich genutzt und dafür den mit dem Zwangsverwalter vereinbarten Pachtzins gezahlt. Was sie jetzt mit der Klage verlange, sei in Wirklichkeit Schadensersatz dafür, daß der Zwangsverwalter den anderen, früheren Pachtvertrag zwischen ihr und der Gebrüder G… KG vom 14. März 1954 nebst Ergänzungsvertrag vom 5. April 1954 nicht habe gelten lassen und statt dessen höheren Pachtzins gefordert, ihre Zahlungen 23 Monate lang angenommen und eine Verrechnung mit Gegenforderungen gegen die Kommanditgesellschaft nicht zugelassen habe. Ein solcher Schadensersatzanspruch könne niemals auf § 179 BGB gestützt werden. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheitere auch daran, daß der Nachlaßpfleger E… den zwischen den Parteien zustandegekommenen Pachtvertrag durch schlüssiges Verhalten genehmigt habe.

Ob das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus überhaupt mit dem Problem der Stellvertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB) hätte befassen müssen, mag zweifelhaft erscheinen, da es die Zwangsverwalter-Bestellung im Ergebnis als wirksam angesehen hat. Auf jeden Fall hält aber die Auffassung, daß die Klägerin sich nicht auf § 179 berufen könne, den Angriffen der Revision stand.

Die Vorschrift gewährt einen Schadensersatzanspruch nur bei Nichterfüllung des von einem vollmachtlosen Vertreter geschlossenen Vertrages, während im vorliegenden Falle die Klägerin alles, was ihr auf Grund ihres Pachtvertrages mit dem Beklagten zustand, tatsächlich erhalten hat. Das Fabrikgrundstück ist ihr während der 23 Monate zur Benutzung überlassen worden. Ihre Behauptung, sie habe es nicht als Vertragsgegnerin des Beklagten, sondern auf Grund der früheren Verträge vom 14. März und 5. April 1954 genutzt, trifft nicht zu; denn in letzterem Falle hätte sie – statt an den Beklagten – den Pachtzins an die Gebrüder G… KG entrichtet bzw. mit ihren angeblichen Gegenforderungen gegen diese Gesellschaft aufgerechnet, und ihre Zahlungen hätten sich dann auch nur auf jährlich 4.000 DM belaufen und nicht auf 600 DM im Monat. Die eingehend begründete weitere Erwägung des angefochtenen Urteils, daß die beiden Verträge aus sonstigen Gründen nicht als Rechtslage in Betracht kämen – der vom 14. März 1954, dessen Gültigkeitsdauer zudem bis Ende April 1954 begrenzt gewesen sei, habe sich nur auf den Betrieb der Kommanditgesellschaft und nicht auf das Fabrikgrundstück selbst bezogen, derjenige vom 5. April 1954 sei mangels Vertretungsmacht der Hanneliese B… unwirksam –, war bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidungserheblich, so daß auf die Einwendungen, welche die Revision hiergegen erhebt, nicht eingegangen zu werden braucht.

Es ist ferner nicht richtig, daß die Klägerin auch unabhängig von den beiden früheren Verträgen damit rechnen müsse, von dem Nachlaßpfleger E… als wahrem berechtigtem nochmals auf Zahlung von Pachtzins für das Grundstück in Anspruch genommen zu werden. E… wäre zu einer solchen Nachforderung nicht berechtigt, weil er, wie das Berufungsgericht feststellt, den Pachtvertrag zwischen dem beklagten Zwangsverwalter und der Klägerin stillschweigend genehmigt hat. Die Rügen der Revision gegen diese Feststellung greifen nicht durch: Auf den Sachvortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 3. September 1957, dessen Nichtberücksichtigung gerügt wird, kam es nicht an, da es unerheblich war, ob E… sich durch den Zwangsverwalter „vertreten gefühlt” und ob er seine Befugnisse auf diesen übertragen hat. Das Schweigen E…'s kann auch nicht als Ablehnung gewertet werden, er war zu der Besprechung vor dem Vollstreckungsgericht vom 29. April 1954 gerade in der Eigenschaft als Nachlaßpfleger hinzugezogen worden und hätte infolgedessen dem Abschluß eines Pachtvertrages zwischen den Parteien, falls er damit nicht einverstanden gewesen wäre, pflichtgemäß widersprechen müssen. Eine Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB ist an ihn, wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, nicht ergangen.

Da ein Schadensersatzanspruch aus § 179 BGB, wie ausgeführt wurde, bereits mangels Nichterfüllung des Pachtvertrages entfällt, bedarf es keiner Stellungnahme zu der von der Revision aufgeworfenen Frage, ob bei entsprechender Anwendung dieser Vorschrift noch eine Genehmigungs-Verweigerung des Vertretenen erforderlich sei.

6. Eine Zahlungsverpflichtung aus § 826 BGB, der nach dem Gesagten allenfalls noch als Anspruchsgrundlage übrig bleiben könnte, hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, daß nach dieser Richtung nichts vorgebracht sei und daß der Sachverhalt keine Anhaltspunkte für eine gegen die guten Sitten verstoßende vorsätzliche Schädigung der Klägerin durch den Beklagten biete; wenn dieser die früheren Verträge – wonach die Klägerin wegen der vorgesehenen Verrechnung mit ihrer uneinbringlichen Forderung gegen die Kommanditgesellschaft praktisch zwei Jahre lang überhaupt keinen Pachtzins hätte zahlen brauchen – nicht gelten ließ und statt des unangemessen niedrigen Pachtzinses von 4.000 DM jährlich ein wesentlich höheres Entgelt für die Grundstücksnutzung verlangte, so habe er damit nur pflichtgemäß gehandelt und die Zwangsverwaltung so geführt, wie es einer ordnungsmäßigen, auf die Befriedigung der Gläubiger bedachten Wirtschaftsprüfung entsprochen habe.

Was die Revision gegen diese Ausführungen ins Feld führt, liegt neben der Sache. Die grundlegende und ersichtlich durch keinen Rechtsirrtum beeinflußte Erwägung des angefochtenen Urteils, daß es an dem Nachweis einer vorsätzlich sittenwidrigen Schadenszufügung und damit an den Voraussetzungen des § 826 BGB fehle, wird von ihr nicht angegriffen. Ihre Einwendungen beschränken sich auf den Wunsch, die Würdigung der beiden früheren Verträge vom 14. März und 5. April 1946 durch das Berufungsgericht als fehlerhaft und in sich widerspruchsvoll darzutun; sie erhebt in diesem Zusammenhang verfahrensrechtliche Rügen. Auf die genannten Verträge kommt es jedoch nicht an.

7. Im Schlußteil seiner Urteilsbegründung hat das Berufungsgericht noch geprüft, ob der Klägerin durch die unzulässigerweise angeordnete erste Zwangsverwaltung und den vom Beklagten abgeschlossenen Pachtvertrag überhaupt ein Schaden entstanden sei, und es hat das unter eingehender Würdigung des Sachverhalts verneint. Diese Erörterungen wären, da es bereits an einem zum Schadensersatz verpflichtenden Verhalten des Beklagten fehlt, nicht erforderlich gewesen. Infolgedessen erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von der Revision hiergegen erhobenen Rügen.

8. Nach allem war die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 97 Abs. 1 101, 308 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609567

BGHZ, 173

NJW 1959, 1873

ZZP 1960, 256

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