Vor allem im Hinblick auf den Zweck der außergerichtlichen Streitbeilegung ist die Konstellation der Abmahnleistung gegen Entgelt sachverwandt mit außergerichtlichen Vergleichen. Bis dato hat der BFH in diesem Bereich bereits entschieden, dass selbst bei einer Klagerücknahme aufgrund einer außergerichtlichen Einigung ein Leistungsaustausch anzunehmen sei, da der Beklagte einen entgeltlichen Vorteil empfange, indem er Planungssicherheit erlange und die mit einem Prozess verbundenen Risiken vermeiden könne. Das Entgelt bilde die Entschädigungszahlung.[7]

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