Rn 5

Ebenso wie der Verwalter nach § 60 haften auch die Gläubigerausschussmitglieder nach § 71 gegenüber den dort genannten beteiligten Gruppen nur für die Verletzung ihrer spezifisch insolvenzrechtlichen Pflichten. Dies ergibt sich schon aus der insoweit eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 71 Satz 1 a.E. Die Bestimmung dieses Pflichtenkreises ist also sowohl vom begrenzten Kreis der Anspruchsberechtigten her als auch nach den in § 69 umrissenen Aufgaben vorzunehmen. Danach stellt sich der für die Haftungsverantwortung maßgebliche Pflichtenkreis deutlich enger dar als beim Insolvenzverwalter, da die Ausschussmitglieder als Exekutivorgan der Gläubigergesamtheit nur deren Interessen zu wahren haben. Auch haftungsrechtlich besteht i.S.d. § 69 eine Gesamtverantwortung sämtlicher Ausschussmitglieder für die Erfüllung der Aufgaben, ungeachtet der in der Praxis sicherlich sinnvollen und meist auch durchgeführten arbeitsteiligen Vorgehensweise. Das einzelne Gläubigerausschussmitglied kann sich also nicht schon durch den Hinweis entlasten, dass bestimmte Kontroll- und Überwachungsaufgaben nach der internen Geschäftsverteilung des Gläubigerausschusses einem bestimmten Mitglied zugewiesen wurden. Vielmehr haben sich die Ausschussmitglieder auch untereinander darüber zu vergewissern, dass jedes Mitglied die ihm übertragenen Pflichten auch mit der erforderlichen Sorgfalt erfüllt. So kann es beispielsweise geboten sein, einen vereidigten Buchprüfer oder Wirtschaftsprüfer für die Prüfung des Geldverkehrs und -bestandes hinzuzuziehen, wenn das hierfür intern verantwortliche Gläubigerausschussmitglied mit der regelmäßigen Überprüfung dieser Vorgänge beim Verwalter ersichtlich überfordert ist.

 

Rn 6

Zu den Einzelheiten der den einzelnen Gläubigerausschussmitgliedern obliegenden Pflichten wird auf die Kommentierung zu § 69 verwiesen. Danach kommt insbesondere eine Haftung in Betracht, wenn das Ausschussmitglied seine ihm auch gegenüber seinem Arbeitgeber obliegende Verschwiegenheitsverpflichtung verletzt und der Insolvenzmasse dadurch ein wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Gerade auch bei einer zukünftig nach der InsO vor allem in der Verfahrensphase bis zum Berichtstermin vorzunehmenden Betriebsfortführung werden die Ausschussmitglieder den Verwalter besonders sorgfältig zu überwachen haben. Werden dadurch die beim Schuldner noch vorhandenen Vermögenswerte sukzessive aufgezehrt bzw. vermindert, muss der Gläubigerausschuss gegenüber dem Verwalter und notfalls über das Insolvenzgericht auf eine kurzfristige Stilllegung hinwirken, um einer späteren Haftung gegenüber den Insolvenzgläubigern zu entgehen. Auch die Verfolgung von Sonderinteressen oder Verwertung von Insiderkenntnissen stellt eine Pflichtverletzung als tatbestandsmäßige Voraussetzung der Haftung dar. Das einzelne Ausschussmitglied kann sich auch nicht darauf berufen, dass es von dem einschlägigen Pflichtenkreis keine Kenntnis hatte bzw. mangels ausreichender Qualifikation nicht zur Erfüllung dieser Pflichten in der Lage war. Jedes Ausschussmitglied hat sich unabhängig von einer empfehlenswerten gerichtlichen Belehrung selbst über die von ihm zu erfüllenden Pflichten zu unterrichten.[7] Verfügt es nicht über die zur Amtsführung erforderliche Sachkunde, so muss es seine Bestellung bzw. Wahl ablehnen bzw. nachträglich seine Entlassung aus wichtigem Grund gemäß § 70 beantragen.

 

Rn 7

Nicht zu den insolvenzspezifischen Pflichten gehört etwa eine laufende Mitarbeit eines Gläubigerausschussmitglieds im Rahmen einer Betriebsfortführung oder die aktive Teilnahme an Vertragsverhandlungen, etwa wegen besonderer Sachkenntnis. Aus diesen Tätigkeiten kann daher keine Pflichtverletzung i.S.d. vorliegenden Vorschrift hergeleitet werden. Gleichwohl geht aber das Ausschussmitglied das Risiko ein, gegenüber den an den betreffenden Vorgängen Beteiligten nach allgemeinen Vorschriften zu haften.

[7] BGHZ 49, 121, 124.

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