Gesetzestext

 

1Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. 2Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 88 KO [Aufgaben]

(1) Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Dieselben können sich von dem Gang der Geschäfte unterrichten, die Bücher und Schriften des Verwalters einsehen und den Bestand seiner Kasse untersuchen.

(2) Der Gläubigerausschuß ist berechtigt, von dem Verwalter Berichterstattung über die Lage der Sache und die Geschäftsführung zu verlangen. Er ist verpflichtet, die Untersuchung der Kasse des Verwalters wenigstens einmal in jedem Monate durch ein Mitglied vornehmen zu lassen.

 

§ 45 Abs. 1 VerglO Rechte und Pflichten der Mitglieder des Gläubigerbeirats

(1) Die Mitglieder des Gläubigerbeirats sind berechtigt, die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners und des Vergleichsverwalters einzusehen und Aufklärung über hierbei sich ergebende Fragen zu verlangen. (…)

 

§ 15 Abs. 6 GesO Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß

(6) Der Gläubigerausschuß hat den Verwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Er ist berechtigt, vom Verwalter Berichterstattungen zu verlangen und Rechnungslegung zu fordern. Er kann dazu unmittelbare Kontrollen vornehmen. (…)

1. Allgemeines

 

Rn 1

Die Vorschrift in ihrer endgültigen Fassung erweitert den Pflichtenkreis der Mitglieder des Gläubigerausschusses deutlich gegenüber der bisherigen Rechtslage, nachdem zuvor noch im Gesetzesentwurf fast identisch die Regelung des § 88 KO übernommen werden sollte. Insbesondere wurde die Trennung zwischen Pflichten des Ausschusses insgesamt und denjenigen einzelner Mitglieder aufgehoben und die Vorschrift in einen einzigen Absatz zusammengeführt. Die in der Vorschrift enthaltenen erweiterten Pflichten treffen zukünftig jedes einzelne Mitglied und bergen insbesondere das Risiko der Haftung gemäß § 71 in sich. Es gibt also keine auf den Gläubigerausschuss als Ganzes bezogenen sog. Kollegialpflichten[1] mehr, wie dies zuvor in § 88 Abs. 2 KO der Fall war. Im Übrigen ist es bei den bereits zur Konkursordnung entwickelten Grundsätzen im wesentlichen geblieben. Nicht in Frage gestellt wurde die Höchstpersönlichkeit der Amtsführung, so dass sich eine Stellvertretung bei Wahrnehmung der Aufgaben eines Ausschussmitgliedes grundsätzlich verbietet. Jedoch hat der Gesetzgeber selbst in der nun geltenden Vorschrift aus nahe liegenden Praktikabilitätsgründen eine Ausnahme für den Fall der Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen und der Prüfung des Geldbestands vorgesehen (… einsehen … prüfen zu lassen). Soweit aber Ausnahmen vom Grundsatz der Höchstpersönlichkeit nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, sollte die Zulässigkeit einer Delegation der vom Ausschussmitglied wahrzunehmenden Aufgaben restriktiv beurteilt werden. Dies gilt selbstverständlich nicht für eine Vertretung durch andere Mitglieder des Ausschusses bei der Erfüllung von Einzelaufgaben.[2]

 

Rn 2

Da der Gläubigerausschuss Exekutivorgan der Gläubigerselbstverwaltung ist, verbietet sich eine gerichtliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Ausschuss von selbst. Der Gläubigerausschuss ist in dieser Funktion ausschließlich gegenüber der Gläubigerversammlung verantwortlich.[3] Um ein rechtmäßiges Handeln dieses Organs sicherzustellen, bleiben dem Gericht jedoch die Befugnisse aus den §§ 70, 78, wie bereits in der Kommentierung zu § 68 dargestellt.

Die allgemein in der vorliegenden Vorschrift formulierten Aufgaben des Gläubigerausschusses werden darüber hinaus in einer Vielzahl von Einzelvorschriften konkretisiert; die Auflistung dieser Vorschriften siehe Rn. 7.

[1] Bork, Rn. 78.
[2] Heidland, Die Rechtsstellung und Aufgaben des Gläubigerausschusses als Organ der Gläubigerselbstverwaltung in der Insolvenzordnung, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, S. 549 ff. Rn. 22.
[3] Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 6 Rn. 22.

2. Aufgaben gegenüber dem Verwalter

2.1 Unterstützung bei der Geschäftsführung

 

Rn 3

Da das Insolvenzverfahren vor allem im Gläubigergesamtinteresse durchgeführt wird, haben die Gläubiger über das Organ des Gläubigerausschusses die Möglichkeit, Einfluss auf den Verfahrensverlauf zu nehmen und damit ihre Interessen effektiv umzusetzen. Daraus resultiert aber auch zwingend, dass der Gläubigerausschuss kein Forum zur Verfolgung von Einzelinteressen sein darf. Die Mitgliedschaft bezweckt nicht, einzelnen Gläubigergruppen eine Privilegierung durch Informationsvorsprünge zu verschaffen, sondern den von der Gläubigerversammlung bestätigten oder gewählten Verwalter effektiv bei der operativen Verfahrensabwicklung zu unterstützen. Auch wenn daraus in der Praxis nicht selten ein Spannungsverhältnis entsteht, haben die Gläubigerausschussmitglieder ihre Einzelinteressen soweit wie möglich zurückzustellen und vor allem ihren Sachverstand einzubringen, um gemeinsam mit dem Verwal...

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