Rn 57
Nach der Systematik des Abs. 2 wären bei starker vorläufiger Insolvenzverwaltung auch Verbindlichkeiten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit aus einer Insolvenzgeldvorfinanzierung (§ 165 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 169 Satz 1 SGB III) Masseverbindlichkeiten. Die Regelungen des Insolvenzgeldes haben jedoch den wesentlichen Zweck, die Insolvenzmasse zu schonen und Liquidität für (übertragende) Sanierungen zu generieren.[123] Wenn die Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit nach § 169 SGB III und Residualansprüche nach § 175 Abs. 1 SGB III die Insolvenzmasse belasten würden, könnte dieser Zweck häufig nicht erreicht werden.[124] Aus diesem Grund wurden die Verbindlichkeiten gegenüber der Bundesagentur für Arbeit aus Insolvenzgeld zum 1.12.2001[125] auf den Rang von Insolvenzforderungen nach § 38 zurückgestuft, auch wenn sie nach Abs. 2 vom starken vorläufigen Insolvenzverwalter begründet wurden.
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