Rn 48

Sofern die Insolvenzmasse ungerechtfertigt bereichert ist im Sinne von §§ 812 ff. BGB, hat der Insolvenzverwalter die ungerechtfertigte Bereicherung nach den Vorschriften der §§ 812 ff. BGB herauszugeben. Diese Herausgabe- bzw. Ersatzpflicht ist nach Abs. 1 Nr. 3 Masseverbindlichkeit, soweit die Bereicherung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist.[107] Hinsichtlich der Anwendung der §§ 812 ff. gibt es keine Einschränkungen, so dass zugunsten der Masse auch § 818 Abs. 3 BGB (Wegfall der Bereicherung) anwendbar ist.[108]

 

Rn 49

Eine ungerechtfertigte Bereicherung kann im Insolvenzverfahren auch aus der unberechtigt, aber schuldlos vorgenommenen Veräußerung eines im Dritteigentum stehenden Gegenstands resultieren.[109] Auch unberechtigt für die Masse in Anspruch genommene Gebrauchsvorteile (z. B. Nutzung einer in Miteigentum stehenden Sache ohne Benutzungsrecht) führen zu einer Masseverbindlichkeit nach Abs. 1 Nr. 3.

 

Rn 50

Bei einer Fehlüberweisung auf das Konto des Insolvenzschuldners vor Verfahrenseröffnung kann der Überweisende seinen Rückforderungsanspruch nicht als Masseverbindlichkeit geltend machen.[110] Ein Zahlungseingang nach Eröffnung begründet eine Masseverbindlichkeit.

[107] BGH WM 2012, 1490 [BGH 28.06.2012 - IX ZR 219/10]; ZInsO 2009, 1102; ZInsO 2007, 1228; NZI 2003, 537, 539; FK-Bornemann, § 55 Rn. 34.
[108] Vgl. HambKomm-Jarchow, § 55 Rn. 21.
[109] Bei Verschulden siehe oben, Rn. 16, 18.

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