Rn 47

Soweit der Schuldner Darlehensgeber ist, besteht der Darlehensvertrag mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort, wenn der Darlehensgegenstand dem Vertragspartner bereits zur Verfügung gestellt wurde (§ 108 Abs. 2). Regelmäßig resultieren aus einem vollzogenen Darlehensvertrag jedoch keine Masseverbindlichkeiten für den Darlehensgeber.

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