Rn 1

Ein Absonderungsrecht nach §§ 49 bis 51 gewährt dem Inhaber ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung seiner Forderung aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand.[1] Der Gegenstand ist in Abgrenzung zur Aussonderung nach § 47 Bestandteil der Insolvenzmasse. Lediglich haftungsrechtlich wird einem Gläubiger ein bestimmter Gegenstand aufgrund eines bestehenden Sicherungsrechtes zugewiesen.[2]

 

Rn 2

Bei Gegenständen, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, bestimmt § 49, dass sich die Gläubiger nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemachten Vorschriften aus dem unbeweglichen Vermögen befriedigen können. Dies schließt jedoch eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter nicht aus.[3]

[1] Uhlenbruck-Brinkmann, § 49 Rn. 1; HK-Lohmann, § 49 Rn. 1; MünchKomm-Ganter, Vor §§ 49 bis 52 Rn. 1.
[2] MünchKomm-Ganter, Vor §§ 49 bis 52 Rn. 3.
[3] HambKomm-Büchler, § 49 Rn. 1.

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