Rn 1
Die Norm bestimmt den Umgang mit Gegenständen, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Die vom Insolvenzverwalter beim Schuldner vorgefundenen Gegenstände sind zunächst einmal der sogenannten "Ist-Masse" zuzurechnen. In dieser befinden sich regelmäßig Gegenstände, die nicht zur Insolvenzmasse gehören. Hierbei kommt es nicht allein auf das dingliche Recht an, sondern im Speziellen auf die haftungsrechtliche Zuordnung.[1] Zu denken ist hier beispielsweise an die haftungsrechtliche Zuordnung des Sicherungseigentums zur Insolvenzmasse, obwohl dinglich das Eigentum beim Sicherungsnehmer liegt.
Rn 2
Nach Aussonderung dieser, der Insolvenzmasse haftungsrechtlich nicht zugewiesenen Gegenstände, verbleibt die sogenannte "Soll-Masse".[2] Nur diese ist die in § 35 normierte Insolvenzmasse, die zugunsten der Insolvenzgläubiger verwertet wird und letztendlich der Gläubigerbefriedigung dient. §§ 35, 36 definieren den Umfang der "Soll-Masse", wogegen § 47 den Umgang mit nicht zur "Soll-Masse" gehörenden Gegenständen und die Rechtsstellung des Aussonderungsberechtigten definiert. Letztendlich ist § 47 ein Abwehrrecht gegen den Zugriff des Insolvenzverwalters.[3] Hiermit wird dem Schutz des Eigentums nach Art. 14 GG Rechnung getragen.
Rn 3
Der Schutz des § 771 ZPO aus der Einzelzwangsvollstreckung wird über die Aussonderung auch im Insolvenzfall gewährleistet.[4] Missverständlich ist die Formulierung in der Gesetzesbegründung[5], wonach der Schuldner sein beispielsweise aufgrund von Pfändungsvorschriften nicht zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen aussondern kann.[6] Richtigerweise handelt es sich bei der Frage, ob Schuldnervermögen dem Massebeschlag unterliegt, um eine Frage der §§ 35, 36 und nicht der Aussonderung.[7]
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