Rn 2

§ 46 gilt nur für Insolvenzforderungen eines Gläubigers gegenüber dem Schuldner; Masseansprüche und Aussonderungs- sowie Absonderungsrechte sind ausgenommen.[2] § 46 gilt aber wohl für den Betrag des Ausfalls des Gläubigers, sofern der Schuldner auch schuldrechtlich haftet.[3]

 

Rn 3

Würden bei wiederkehrenden Leistungen, deren Betrag und Zeitdauer bestimmt sind, auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die einzelnen Teilleistungen zusammenaddiert, erhielte der Gläubiger in Form des rechnerischen Zwischenzinses einen ungerechtfertigten Vorteil. Deshalb ist der Zwischenzins vom Tag der Verfahrenseröffnung an bis zur Fälligkeit jeder einzelnen noch ausstehenden Leistung nach der Hoffmann'schen Formel in Abzug zu bringen (§ 41 Rn. 26 ff.); die so errechneten Einzelleistungen sind zu addieren.

 

Rn 4

Ist der Betrag der Leistung unbestimmt, ist nach § 45 vorzugehen; bei unbestimmter Dauer gilt § 46 Satz 2.

 

Rn 5

§ 46 gilt überdies nicht, sofern ein – sei es auch nur ein geringfügiger – Zinssatz vereinbart ist. Darum unterliegt ein verzinsliches Darlehen nicht § 46, sondern ist nach § 41 als sofort fällig fingiert.[4] Die zu beanspruchenden Zinsen für die Zeit nach Eröffnung nehmen nur nach § 39 Abs. 1 Satz 1 am Verfahren teil. Gleiches gilt für Ratenzahlungskredite.[5]

 

Rn 6

Durch den Verweis auf die in § 41 Abs. 2 definierte Abzinsungsformel wird die bereits in § 65 Abs. 2 KO enthaltene Begrenzung auf den mit gesetzlichem Zinssatz abgezinsten Betrag beibehalten. Nicht übernommen wurde in die InsO die absolute Obergrenze des § 70 Satz 2 KO, wonach die angemeldete Forderung den zum gesetzlichen Zinssatz kapitalisierten Betrag nicht übersteigen durfte. Nach h. M. ist die vormals in § 70 Satz 2 KO geregelte Deckelung dennoch auch bei § 46 anzuwenden.[6]

 

Rn 7

Die Berechnung hat – wie schon § 45 Rn. 3 – der Gläubiger vorzunehmen.[7] Wird sein Ergebnis vom Verwalter bestritten, gilt § 179, so dass der Gläubiger im Streitfall die gerichtliche Feststellung zu betreiben hat.

 

Rn 8

Ist die Forderung zur Tabelle festgestellt, wirkt die Kapitalisierung nach Beendigung (Aufhebung nach § 200 oder Einstellung nach §§ 207 ff.) des Verfahrens jedenfalls gegenüber dem der Forderung nicht widersprechenden Schuldner fort, wird also nicht wieder rückgängig gemacht.[8] Die Inhaltsänderung tritt allerdings nicht schon mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst durch die Eintragung der festgestellten Forderung in die Tabelle ein.[9]

[2] Für Absonderungsrechte gilt § 45, vgl. MünchKomm-Bitter, § 46 Rn. 3.
[3] Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 46 Rn. 3.
[4] Jaeger-Lent, KO § 70 Rn. 1.
[5] Jaeger-Henckel, § 46 Rn. 3.
[6] MünchKomm-Bitter, § 46 Rn. 8 mit Beispiel.
[7] Uhlenbruck-Knof, § 46 Rn. 10; Jaeger-Henckel, § 46 Rn. 5.
[8] RGZ 93, 209 (213).
[9] BGH KTS 1976, 297 (298).

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