Rn 26

Ist die Forderung unverzinslich ausgestaltet, würde der Gläubiger durch den Zwischenzins in der Zeit von der Verteilung bis zur eigentlichen Fälligkeit seiner Forderung einen Gewinn erzielen. Um das zu verhindern, ist nach § 41 Abs. 2 als Ausnahme zu § 272 BGB eine Abzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes vorzunehmen, also 4 % nach § 246 BGB bzw. 5 % nach § 352 HGB. Die Berechnung erfolgt zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, auch wenn bis zur Verteilung durch den Verwalter oft ein langer Zeitraum von mehreren Jahren liegt. Berechnet wird wie bei §§ 1133, 1217 BGB nach der sog. Hoffmannschen Formel:[26]

 

Rn 27

 

Beispiel 1 – Unverzinsliches Darlehen, rückzahlbar durch einmalige Zahlung

Ein Kaufmann hat dem kaufmännischen Insolvenzschuldner am 01.07.2012 ein zinsloses Darlehen von 10 000 EUR gewährt, das am 01.07.2017 zurückgezahlt werden sollte. Am 04.03.2016 wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet.

Durch die Eröffnung des Verfahrens gilt der Rückzahlungsanspruch nach § 41 Abs. 1 als fällig. Der Gläubiger kann allerdings nicht den vollen Betrag zur Tabelle anmelden, sondern muss eine Abzinsung nach § 41 Abs. 2 hinnehmen. Danach ergibt sich für die anzumeldende Forderung Folgendes:

36 500 multipliziert mit dem Nennbetrag der Forderung von 10 000 ergibt 365 000 000. Dieser Betrag ist zu dividieren durch 36 500 + dem Produkt aus Zinssatz und Tagen zwischen Eröffnung und Fälligkeit. Als Zinssatz ist der gesetzliche Zins von 5 % (§ 352 Abs. 1 Satz 1 HGB) zugrunde zu legen, der mit der konkreten Anzahl von Tagen zu multiplizieren ist. Die Anzahl der Tage ergibt sich im Beispiel wie folgt: Der 04.03.2016 zählt bei der Berechnung der Zeitspanne gemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB i. V. m. § 4 nicht mit, so dass für März 2016 noch 27 Tage anfallen. Hinzu kommen April, Juni, September, November 2016 sowie April, Juni 2017 mit jeweils 30 Tagen (= 180 Tage), dann Mai, Juli, August, Oktober, Dezember 2016 sowie Januar, März, Mai 2017 mit jeweils 31 Tagen (= 248 Tage) sowie Februar 2017 mit weiteren 28 Tagen. Zuletzt ist auch der 01.07.2017 als Tag der Fälligkeit zur Rückzahlung zu berücksichtigen.[27] Also sind 27 + 180 + 248 + 28 +1 = 484 Tage anzusetzen, d. h. in der Formel:

Mithin kann der Kaufmann in dem Beispiel eine Forderung für sein unverzinsliches Darlehen von 9 378,21 EUR zur Tabelle anmelden bzw. der Verwalter darf eine etwaig höher angemeldete Forderung nur im Umfang von 9 378,21 EUR feststellen.

 

Rn 28

 

Beispiel 2 – Unverzinsliches Darlehen, rückzahlbar in Raten

Ein Bekannter hat dem Insolvenzschuldner am 01.07.2013 ein zinsloses Darlehen von 10 000 EUR gewährt, das ab dem 01.07.2016 mit monatlich 1 000 EUR zurückgezahlt werden sollte. Am 16.01.2017 wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem er die Rate für den Januar noch nicht gezahlt hatte.

Zunächst darf der Gläubiger die bisher geleisteten Raten in Höhe von 6 000 EUR behalten. Seine Forderung beträgt demnach noch 4 000 EUR, von denen die Januarrate in Höhe von 1 000 EUR bereits fällig gewesen ist und demzufolge in vollem Umfang zur Tabelle angemeldet werden kann. Die weiterhin ausstehenden drei Raten für Februar, März und April werden mit der Eröffnung des Verfahrens nach § 41 Abs. 1 fällig gestellt. Alle drei Beiträge sind abzuzinsen und zwar je nach der ursprünglich vorgesehenen Fälligkeit:

Der Insolvenzschuldner zahlt als Nichtkaufmann in diesem Beispiel nur 4 % Zinsen, § 246 BGB.

Die Anzahl der Tage beträgt hier 15 Tage aus dem Januar plus 28 Tage aus dem Februar gleich 43 Tage.

Insgesamt kann der Gläubiger damit 3 985,72 EUR anmelden, die sich zusammensetzen aus 1 000 EUR plus 998,36 EUR plus 995,30 EUR plus 992,06 EUR.

[26] Zu den ehemals alternativen Berechnungsformen siehe Jaeger-Lent, § 65 Rn. 6.
[27] Vgl. MünchKomm-Bitter, § 41 Rn. 23.

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