Rn 5

§ 44 regelt den Fall, dass der Regressgläubiger eine Forderung erst künftig gegen den Schuldner erwirbt, d. h. zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung an den Hauptgläubiger noch nicht – auch nicht teilweise – geleistet hat. Wird nun künftig – also nach Eröffnung des Verfahrens – geleistet, so geht der Anspruch auf den Regressgläubiger über, der aufschiebend bedingt durch die Zahlung bereits im Moment des Abschlusses des Bürgschaftsvertrags (oder sonstigen Ausgleichverhältnisses) und damit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet war.[9] Es liegt keine Masseverbindlichkeit, sondern eine Insolvenzforderung vor.[10] Damit gilt auch für die sich erst nach Verfahrenseröffnung realisierende Regressforderung das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung, § 89.[11] § 44 steht nicht der Einordnung als Insolvenzforderung, sondern lediglich der Geltendmachung im Insolvenzverfahren entgegen.[12]

 

Rn 6

Der Regressgläubiger ist wegen der Gefahr einer späteren Inanspruchnahme zur Anmeldung seiner (künftigen) Regressforderung auch schon vor Befriedigung des Gläubigers berechtigt. Es liegt dann eine aufschiebend bedingte Forderung vor, die gleichwohl – wie sich aus § 191 ergibt – am Verfahren teilnimmt (§ 42 Rn. 9). Sogar ein Befreiungs- bzw. Mitwirkungsanspruch kann angemeldet werden, wobei hier ggf. eine Umrechnung nach § 45 Satz 1 zu erfolgen hat.[13]

[9] Noack/Bunke, FS-Uhlenbruck, S. 335 (354).
[10] MünchKomm-Bitter, § 44 Rn. 16 m. w. N.
[11] Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 44 Rn. 10; MünchKomm-Bitter, § 44 Rn. 17.
[12] Noack/Bunke, FS-Uhlenbruck, S. 335 (355).
[13] Wissmann, Rn. 236 ff.

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