Rn 17

Gegen den Insolvenzschuldner gerichtete Forderungen, die bei Eröffnung des Verfahrens noch nicht fällig sind, werden durch § 41 Abs. 1 fällig gestellt. Diese Fiktion führt zu einer einfachen Handhabung, bewirkt als klare Abgrenzungsregel Rechtssicherheit für die Gläubiger (z. B. für die Feststellung des Stimmrechts) und dient der zügigen Verfahrensabwicklung. Sie gilt nicht gegenüber Dritten (siehe Rn. 5).

 

Rn 18

Die Inhaltsänderung tritt allerdings nicht schon zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sondern erst durch die Eintragung der festgestellten Forderung in die Tabelle ein.[22]

 

Rn 19

Für die Aufrechnung ist die Anwendung der Vorschrift in § 95 Abs. 1 Satz 2 ausdrücklich ausgeschlossen, so dass im Falle der Aufrechnung die Frage der Fälligkeit nur nach den vertraglichen bzw. nichtinsolvenzrechtlichen Regelungen zu beurteilen ist. Daher kann ein Gläubiger, der gleichzeitig Schuldner ist, nur aufrechnen, wenn – vorausgesetzt, die sonstigen Voraussetzungen liegen überhaupt vor – seine Forderung unabhängig von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig ist.

 

Rn 20

Soweit Fälligkeit nach § 41 eingetreten ist, bleibt diese auch nach Aufhebung (§ 200) oder im Falle der Einstellung (§§ 207 ff.) des Verfahrens bestehen, wird also nicht wieder rückgängig gemacht.[23]

[22] Vgl. BGH KTS 1976, 297 (298).
[23] So auch: Uhlenbruck-Knof, § 41 Rn. 16.

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