Rn 5

§ 41 gilt nur für Insolvenzforderungen,[5] nicht für Masseverbindlichkeiten und Masseansprüche (zur Möglichkeit der Aufrechnung siehe Rn. 19).[6] Auch findet die Regelung keine Anwendung im Verhältnis zu Dritten,[7] z. B. Bürgen, da die Vorschrift ausschließlich insolvenzrechtlichen Charakter hat.[8]

 

Rn 6

Bei aufschiebend bedingten Forderungen ist der Eintritt der Bedingung ungewiss, weshalb § 41 nicht anwendbar ist und eine Teilnahme am Verfahren nur im Rahmen des § 42 möglich ist. Insoweit wird auf die Kommentierung zu § 42 verwiesen.

 

Rn 7

Eine aufschiebend befristete Forderung unterfällt nach Ansicht des BGH ebenfalls nicht der Regelung des § 41, weil die Entstehung der Forderung noch nicht vollständig abgeschlossen sei.[9] Die in § 163 BGB vorgesehene Gleichstellung befristeter Forderungen mit bedingten Forderungen soll auch für das Insolvenzverfahren gelten.[10] Bei einer Abschlagsverteilung werden die auf die angemeldete Forderung entfallenden Beträge zurückbehalten; bei der Schlussverteilung ist auf die Wahrscheinlichkeit des Bedingungseintritts (d. h. bei Befristung i.d.R. volle Berücksichtigung) abzustellen. Allerdings liegt sowohl bei der betagten als auch bei der befristeten Forderung der Rechtsgrund des jeweiligen Anspruchs bereits vor Verfahrenseröffnung und die Fälligkeit tritt erst später ein. Eine getrennte Behandlung solcher Forderungen nach unterschiedlichen Grundsätzen erscheint angesichts der tatsächlich nahezu identischen Erscheinungsformen künstlich. Insbesondere ist nicht einzusehen, warum eine unverzinsliche, befristete Forderung durch die unterbleibende Abzinsung privilegiert werden soll. Ein Gläubiger würde entgegen der Anordnung des § 39 Abs. 1 Nr. 1 auf die nach Verfahrenseröffnung fällig werdenden Beträge Zinsen erhalten. Daher sollte – einem in der Literatur herrschenden Ansatz folgend[11] – bei hinreichender Bestimmtheit der Befristung richtigerweise § 41 analog angewendet werden.

[5] Und zwar sowohl für einfache (§ 38) als auch für nachrangige (§ 39), vgl. auch MünchKomm-Bitter, § 41 Rn. 4.
[6] Vgl. OLG Frankfurt ZIP 1983, 1229 (1230) und OLG Düsseldorf ZMR 2012, 14 (14).
[10] So auch Nerlich/Römermann-Andres, § 41 Rn. 5.
[11] Vgl. hierzu eingehend: MünchKomm-Bitter, § 41 Rn. 9 -11.

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