Rn 9
Auf Aussonderungsrechte ist die Vorschrift gleichfalls nicht anwendbar, weil Aussonderungsberechtigte am Insolvenzverfahren nicht teilnehmen und sich gemäß § 47 die Herausgabe nach den gesetzlichen Vorgaben außerhalb der InsO richtet.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen