Rn 41
Vom sachlichen Anwendungsbereich der Norm werden Forderungen von Gesellschaftern (oder gleichgestellten Dritten) erfasst, die gerichtet sind auf die Rückgewähr von gewährten Geld- oder Sachdarlehen[93] oder Rechtshandlungen, die wirtschaftlich einem Darlehen entsprechen.[94] Solche wirtschaftlich entsprechenden Rechtshandlungen sind beispielsweise die faktische oder ausdrückliche Stundung von fälligen Forderungen – häufig aus Miete, Pacht, Warenlieferungen[95], Bürgschaften[96] oder sonstigen Vorleistungen.[97] Nach Auffassung des OLG Hamm entspricht auch die Ausschüttung von Gewinnvorträgen durch einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer wirtschaftlich einem Darlehen.[98] In sachlicher Hinsicht sind also alle Arten von Finanzierungshilfen erfasst; unabhängig davon, ob sie in oder außerhalb der Krise gewährt wurden.
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