Rn 43
Gesellschafterforderungen sind nicht nachrangig, wenn der Darlehensgeber in der materiellen Krise der Gesellschaft, also bei Überschuldung oder drohender bzw. eingetretener Zahlungsunfähigkeit, Gesellschafter wird und er mit dem Anteilserwerb die Sanierung der Gesellschaft beabsichtigt (Sanierungsprivileg). Die Sanierung muss objektiv beabsichtigt und darf nicht von vorneherein aussichtslos sein.[102] Darlehen aus der Zeit vor Eintritt in die Gesellschaft unterfallen ohnehin nicht dem Nachrang, sondern sind einfache Insolvenzforderungen nach § 38;[103] insoweit ist dieser Teil der Regelung rein deklaratorisch.
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