Rn 9

Beim Güterstand der Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. BGB treten die in der vorliegenden Vorschrift aufgeführten Rechtsfolgen unter den dort genannten Voraussetzungen – alleinige Verwaltung durch einen Ehegatten, gemeinschaftliche Verwaltung, fortgesetzte Gütergemeinschaft – ein.

Massezugehörig ist das Eigenvermögen des Schuldners sowie das Gesamtgut soweit der Schuldner das Gemeinschaftsvermögen allein verwaltet. Der Insolvenzverwalter ist nicht nach §§ 1423, 1424 BGB in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt.[10] Das Eigenvermögen des anderen Ehegatten (Sondergut und Vorbehaltsgut, siehe Rn. 1) kann nach allgemeinen Regeln ausgesondert (§ 47) werden.[11] Dabei ist allerdings die Eigentumsvermutung des § 1362 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beachten solange die Ehegatten nicht getrennt leben und die Sachen sich im Besitz eines oder beider Ehegatten befinden.[12]

 

Rn 10

Wird das Gesamtgut von beiden Eheleuten gemeinschaftlich verwaltet, gehört das Gesamtgut nicht in die Insolvenzmasse eines einzelnen Ehepartners. Über das Vermögen des Gesamtgutes muss ein isoliertes Insolvenzverfahren beantragt und durchgeführt werden (§§ 333, 334).

[10] Uhlenbruck-Knof, § 37 Rn. 7.
[11] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Ahrens, § 37 Rn. 4.
[12] MünchKomm-Schumann, § 37 Rn. 18.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge