Rn 1

Entgegen der Regel des § 35 legt § 37 fest, dass auch Vermögen, das nicht dem Schuldner gehört, zur Insolvenzmasse zu rechnen ist.[1] Bei der Gütergemeinschaft werden die Vermögensmassen der Ehepartner unterschieden nach dem Gesamtgut beider Ehepartner (§ 1416 BGB) und dem Eigenvermögen der jeweiligen Ehegatten, bestehend aus Sondergut (§ 1417 BGB) und Vorbehaltsgut (§ 1418 BGB).[2] Während das Eigenvermögen im Insolvenzverfahren haftungsrechtlich nur den Gläubigern der jeweiligen Ehepartner zugewiesen ist, weist § 37 das Gesamtgut haftungsrechtlich demjenigen Ehepartner – und damit dem Zugriff seiner Gläubiger – zu, der das Gesamtgut verwaltet.

In der Praxis ist die Vereinbarung einer Gütergemeinschaft jedoch eher selten[3], so dass nachfolgend auch die übrigen Güterstände kurz dargestellt sind.

 

Rn 2

Inhaltlich findet sich eine § 37 entsprechende Regelung auch in der Einzelzwangsvollstreckung (§§ 740 und 745 ZPO).[4]

 

Rn 3

Die Ausführungen zur Ehe gelten nach Abs. 4 entsprechend für die (gleichgeschlechtliche) eingetragene Lebenspartnerschaft.[5] Zwar kennt das LPartG[6] keinen gesetzlichen Vermögensstand, aber die Lebenspartner unterliegen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LPartG einer Wahlpflicht. Dabei entspricht die Ausgleichsgemeinschaft nach § 6 Abs. 2 LPartG weitestgehend der ehelichen Zugewinngemeinschaft (Rn. 5). Insbesondere enthält § 8 Abs. 1 Satz 2 LPartG eine § 1362 BGB entsprechende Vermutungsregel.

 

Rn 4

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft sowie die Wohngemeinschaft sind nach allgemeinen Regeln zu behandeln. Die Vorschriften aus dem Eherecht sind nicht entsprechend anwendbar.[7] Hier kann eine Insolvenz schwierige Abgrenzungsfragen aufwerfen.

[1] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Ahrens, § 37 Rn. 3.
[2] Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Ahrens, § 37 Rn. 2.
[3] MünchKomm BGB-Kanzleiter, vor § 1415 Rn. 21.
[4] Siehe auch: Begr. zu § 44 RegE, BT-Drs. 12/2443, S. 122.
[5] Siehe auch: MünchKomm-Schumann, § 37 Rn. 10.
[6] Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (LPartG) vom 16.02.2001 (BGBl. I S. 266).
[7] MünchKomm-Schumann, § 37 Rn. 10 m. w. N.

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