Rn 3

Die Gütergemeinschaft wird gemäß § 1415 BGB durch einen Ehevertrag begründet, das jeweilige Vermögen der Eheleute wird zu gemeinschaftlichem Vermögen der Ehegatten, dem Gesamtgut, von dem das Sondergut gemäß § 1417 BGB und das Vorbehaltsgut gemäß § 1418 BGB ausgeschlossen ist.

 

Rn 4

Der Ehevertrag, der die Gütergemeinschaft begründet, soll auch eine Bestimmung enthalten, wem die Verwaltung des Gesamtgutes zusteht. Diese kann sowohl einem einzelnen Ehegatten oder beiden Ehegatten gemeinschaftlich zustehen. Enthält der Ehevertrag keine ausdrückliche Regelung, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich, § 421 BGB.

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